Auftragsverarbeitungsvertrag

Fassung AVV 1.0 · Stand 24. September 2026

Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO

Auftraggeber (Verantwortlicher) ist
die im Hauptvertrag bezeichnete Organisation. Die Angaben zu ihrer Person, Anschrift und Vertretung ergeben sich aus dem Hauptvertrag und aus den im Konto hinterlegten Stammdaten.

Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter) ist
creategy GmbH Danziger Straße 6, 10435 Berlin Handelsregister: HRB 727659, Amtsgericht Freiburg Vertreten durch die Geschäftsführer Simon Mai und Chwalibóg Paschalis Bouman E-Mail: kontakt@easyttpa.de

Dieser Vertrag ist Bestandteil des Hauptvertrags über die Nutzung von easyttpa. Er kommt mit dem Hauptvertrag zustande und wird dem Auftraggeber mit der Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.

Präambel
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit den in § 3 genannten Leistungen. Teil der Vertragsdurchführung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten. Insbesondere Art. 28 DSGVO stellt bestimmte Anforderungen an eine solche Auftragsverarbeitung. Zur Wahrung dieser Anforderungen schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung, deren Erfüllung nicht gesondert vergütet wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

§ 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Vertrag verwendete Begriffe, die in Art. 4, 9 und 10 DSGVO definiert werden, sind im Sinne dieser gesetzlichen Definition zu verstehen.

§ 2 Vertreter innerhalb der Europäischen Union

Der Auftragnehmer ist in der Europäischen Union niedergelassen. Ein Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO ist deshalb nicht zu benennen.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Bereich der Bereitstellung einer Softwareanwendung zur Erfüllung der Transparenz- und Aufzeichnungspflichten aus der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, insbesondere die Erfassung von Sponsoren und ihren Erklärungen, die Erstellung von Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen, die Führung von Aufzeichnungen, die Zuleitung an Herausgeber sowie die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen und Auskunftsersuchen.
Grundlage ist der zwischen den Parteien geschlossene Hauptvertrag über die Nutzung von easyttpa. Dabei erhält der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten und verarbeitet diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu einer anderen Verarbeitung verpflichtet ist. Umfang und Zweck der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer ergeben sich aus dem Hauptvertrag sowie aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Dem Auftraggeber obliegt die alleinige Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
(2) Zur Konkretisierung der beiderseitigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten schließen die Parteien die vorliegende Vereinbarung. Die Regelungen der vorliegenden Vereinbarung gehen im Zweifel den Regelungen des Hauptvertrags vor.
(3) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei der der Auftragnehmer und seine Beschäftigten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, die vom Auftraggeber stammen oder für den Auftraggeber erhoben wurden oder auf sonstige Weise in dessen Auftrag verarbeitet werden.
(4) Die Laufzeit dieses Vertrags richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht darüberhinausgehende Verpflichtungen oder Kündigungsrechte ergeben.
(5) Die Daten werden in der Europäischen Union gespeichert und verarbeitet, und zwar in der Region Irland.
Die in Anlage 3 genannten Subunternehmer haben ihren Sitz teilweise außerhalb der Union. Soweit damit eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland verbunden ist, ist diese durch Standardvertragsklauseln nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 abgesichert. Die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 3.
Jede weitere Verlagerung von Teilleistungen oder der gesamten Dienstleistung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform oder in dokumentiertem elektronischen Format und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

§ 4 Art der verarbeiteten Daten, Kreis der betroffenen Personen

Im Rahmen der Durchführung des Hauptvertrags erhält der Auftragnehmer Zugriff auf die in Anlage 1 näher spezifizierten personenbezogenen Daten der ebenfalls in Anlage 1 näher spezifizierten betroffenen Personen.
Diese Daten umfassen die in Anlage 1 aufgeführten und als solche gekennzeichneten besonderen Kategorien personenbezogener Daten, namentlich politische Meinungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

§ 5 Weisungsrecht

(1) Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Hauptvertrags und gemäß den Weisungen des Auftraggebers erheben, nutzen oder auf sonstige Weise verarbeiten; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit.
(2) Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in dokumentiertem elektronischen Format durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen in Hinblick auf die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Die weisungsberechtigten Personen und der Kommunikationsweg ergeben sich aus Anlage 4. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist dem Vertragspartner unverzüglich der Nachfolger oder Vertreter in Textform zu benennen.
(3) Alle erteilten Weisungen sind sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu dokumentieren und für die Dauer ihrer Geltung sowie anschließend für drei weitere volle Kalenderjahre aufzubewahren. Weisungen, die über die hauptvertraglich vereinbarte Leistung hinausgehen, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(4) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer darf die Durchführung einer offensichtlich rechtswidrigen Weisung ablehnen.

§ 6 Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.
(2) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird, und gewährleistet, dass er alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gemäß Art. 32 DSGVO, insbesondere mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen, getroffen hat. Da auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, trifft der Auftragnehmer zusätzlich die sich aus § 22 Abs. 2 BDSG ergebenden angemessenen und spezifischen Maßnahmen. Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers die näheren Umstände der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen offen.
Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(3) Beim Auftragnehmer ist als Ansprechpartner für den Datenschutz benannt:
Chwalibóg Paschalis Bouman datenschutz@easyttpa.de 030 27693422
Ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO ist nicht zu bestellen.
(4) Den bei der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf sonstige Weise zu verarbeiten. Der Auftragnehmer wird alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden, entsprechend verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO) und über die sich aus diesem Vertrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- und Zweckbindung belehren sowie mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen müssen so gefasst sein, dass sie auch nach Beendigung dieses Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Beschäftigten und dem Auftragnehmer bestehen bleiben. Dem Auftraggeber sind die Verpflichtungen auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
(5) Die Verarbeitung von Daten, die Gegenstand dieses Vertrags sind, in Privatwohnungen ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicherzustellen. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 6 Absätze 1 und 2 dieses Vertrags sowie der Maßgaben des Art. 32 DSGVO ist auch in diesem Fall sicherzustellen.

§ 7 Informationspflichten des Auftragnehmers

(1) Bei Störungen, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, Verdacht auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder in dokumentiertem elektronischen Format informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Die Meldung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten enthält soweit möglich folgende Informationen:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung;
c) eine Beschreibung der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(2) Der Auftragnehmer trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen, informiert hierüber den Auftraggeber und ersucht diesen um weitere Weisungen.
(3) Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Daten von einer Verletzung nach Absatz 1 betroffen sind.
(4) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber erforderlichenfalls bei der Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und 34 DSGVO in angemessener Weise (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DSGVO). Meldungen für den Auftraggeber nach Art. 33 oder 34 DSGVO darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung seitens des Auftraggebers gemäß § 5 dieses Vertrags durchführen.
(5) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber als Verantwortlichem im Sinne der DSGVO liegt.
(6) Über wesentliche Änderungen der Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 dieses Vertrags hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
(7) Ein Wechsel in der Person nach § 6 Abs. 3 ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(8) Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das alle Angaben gemäß Art. 30 Abs. 2 DSGVO enthält. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(9) An der Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten durch den Auftraggeber sowie bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und gegebenenfalls bei der vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörden gemäß Art. 36 DSGVO hat der Auftragnehmer im angemessenen Umfang mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.

§ 8 Kontrollrechte des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber überzeugt sich vor der Aufnahme der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers. Hierfür kann er beispielsweise Auskünfte des Auftragnehmers einholen, sich vorhandene Testate von Sachverständigen, Zertifizierungen oder internen Prüfungen vorlegen lassen oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers nach rechtzeitiger Abstimmung zu den üblichen Geschäftszeiten selbst persönlich prüfen oder durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht. Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und die Betriebsabläufe des Auftragnehmers dabei nicht unverhältnismäßig stören.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen mündliche, schriftliche oder elektronische Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers erforderlich sind.
(3) Der Auftraggeber dokumentiert das Kontrollergebnis und teilt es dem Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit.
(4) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein umfassendes und aktuelles Datenschutz- und Sicherheitskonzept für die Auftragsverarbeitung sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung.
(5) Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 6 Abs. 4 auf Verlangen nach.

§ 9 Einsatz von Subunternehmern

(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden unter Einschaltung der in Anlage 3 genannten Subunternehmer durchgeführt. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern befugt, soweit er den Auftraggeber hiervon vorab in Kenntnis setzt und dieser der Beauftragung des Subunternehmers vorab schriftlich oder in dokumentiertem elektronischen Format zugestimmt hat.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. Der Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunternehmern diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Auftraggeber seine Rechte aus dieser Vereinbarung, insbesondere seine Prüf- und Kontrollrechte, wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, etwa durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern nachweisen.
(2) Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind. Dazu gehören beispielsweise Post-, Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sowie Bewachungsdienste. Wartungs- und Prüfleistungen stellen zustimmungspflichtige Subunternehmerverhältnisse dar, soweit diese für IT-Systeme erbracht werden, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden.

§ 10 Anfragen und Rechte betroffener Personen

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von dessen Pflichten nach Art. 12 bis 22 sowie 32 und 36 DSGVO.
(2) Macht eine betroffene Person Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich ihrer Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist die betroffene Person unverzüglich an den Auftraggeber und wartet dessen Weisungen ab.

§ 11 Haftung

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffenen Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung. Der Auftragnehmer stimmt eine etwaige Erfüllung von Haftungsansprüchen mit dem Auftraggeber ab.

(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die betroffene Personen gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung einer dem Auftragnehmer durch die DSGVO auferlegten Pflicht oder der Nichtbeachtung oder Verletzung einer vom Auftraggeber in dieser Vereinbarung oder einer gesondert erteilten Anweisung geltend machen.
(3) Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, soweit eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einer betroffenen Person eingetreten ist, verantwortlich ist. Im Übrigen gilt Art. 82 Abs. 5 DSGVO.
(4) Sofern vorstehend nicht anders geregelt, entspricht die Haftung im Rahmen dieses Vertrages der des Hauptvertrages.

§ 12 Außerordentliches Kündigungsrecht

Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag fristlos ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt, Bestimmungen der DSGVO oder sonstige anwendbare Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer sich den Kontrollrechten des Auftraggebers auf vertragswidrige Weise widersetzt. Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DSGVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.

§ 13 Beendigung des Hauptvertrags

(1) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Beendigung des Hauptvertrags oder jederzeit auf dessen Anforderung alle ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Datenträger zurückgeben oder, auf Wunsch des Auftraggebers und sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht, löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den dokumentierten Nachweis der ordnungsgemäßen Löschung noch vorhandener Daten zu führen.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass den Auftraggeber als Sponsor, als Anbieter politischer Werbedienstleistungen oder als Herausgeber politischer Werbung die Aufbewahrungspflicht aus Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/900 trifft. Danach sind die dort genannten Informationen sieben Jahre nach der letzten Erstellung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung aufzubewahren. Diese Pflicht trifft den Auftraggeber, nicht den Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber zum Ende des Hauptvertrags einen vollständigen, maschinenlesbaren Auszug der Aufzeichnungen, Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen zur Verfügung, damit der Auftraggeber seiner Aufbewahrungspflicht selbst nachkommen kann. Nach Bereitstellung des Auszugs und Ablauf einer Abruffrist von 30 Tagen löscht der Auftragnehmer die Daten nach Absatz 1.

Wünscht der Auftraggeber stattdessen, dass der Auftragnehmer die Aufbewahrung über das Ende des Hauptvertrags hinaus für ihn übernimmt, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung. Für deren Dauer bleibt der vorliegende Vertrag in Kraft.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgerechte Rückgabe oder Löschung der Daten beim Auftragnehmer in geeigneter Weise zu kontrollieren oder durch einen sachkundigen Dritten prüfen zu lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behandeln. Die vorliegende Vereinbarung bleibt über das Ende des Hauptvertrags hinaus solange gültig, wie der Auftragnehmer über personenbezogene Daten verfügt, die ihm vom Auftraggeber zugeleitet wurden oder die er für diesen erhoben hat.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer im Sinne des § 273 BGB hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen ist.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform oder eines dokumentierten elektronischen Formats. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(4) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Zustandekommen
Dieser Vertrag wird nicht gesondert unterzeichnet. Er kommt mit dem Hauptvertrag zustande, indem der Auftraggeber ihn im Bestellvorgang ausdrücklich annimmt. Die Vertragsbestätigung hält Zeitpunkt, annehmende Person und die geltende Fassung dieses Vertrags fest und übermittelt sie dem Auftraggeber auf einem dauerhaften Datenträger. Damit ist die Form des Art. 28 Abs. 9 DSGVO gewahrt.

Anlage 1 – Betroffene Personen und Datenkategorien
Die nachstehende Aufstellung beschreibt die personenbezogenen Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet. Nicht erfasst sind Daten, die der Auftragnehmer als eigener Verantwortlicher verarbeitet, namentlich Konto- und Abrechnungsdaten sowie Daten aus Marketing und Vertrieb; für diese gilt die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

  1. Beschäftigte und Beauftragte des Auftraggebers
    Personen, die für den Auftraggeber in der Anwendung arbeiten.
    Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Rolle und Rechte in der Organisation, Zeitpunkt und Urheber von Einladungen in das Konto, Klarname bei ausgestellten Unterlagen und bei Bestätigungen, Änderungs- und Zugriffshistorie einschließlich Notfallzugriffen mit Begründung.
  2. Gesetzliche Vertreter und Kontaktstelle des Auftraggebers
    Vor- und Nachname der vertretungsberechtigten Person, Bezeichnung, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktstelle nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/900, Datenschutzkontakt, Anschrift der Organisation.
  3. Sponsoren, soweit natürliche Personen
    Vor- und Nachname, Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Land, Angabe zur Veröffentlichung der Anschrift, Rechtsträgerart, Angabe zum Vorsteuerabzug, Name und Anschrift in der festgeschriebenen Aufzeichnung.
  4. Gesetzliche Vertreter, Ansprechpartner und Bevollmächtigte von Sponsoren
    Vor- und Nachname der vertretungsberechtigten Person, Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Ansprechpartners, Name und vollständige Anschrift eines Bevollmächtigten samt Zeitpunkt und Urheber der Bestätigung, Angaben des datenschutzrechtlich Verantwortlichen des Sponsors mit Kontakt- und Verweisadressen.
  5. Eingeladene Sponsoren ohne eigenes Konto
    Name und E-Mail-Adresse des Einladungsempfängers, Zeitpunkt des Versands, Zeitpunkt des erstmaligen Aufrufs des Zugangslinks, Name, E-Mail-Adresse und Eigenschaft der erklärenden Person, Empfängeradresse und Zustellstand im Versandprotokoll, Sperrvermerke zu Empfängeradressen.
  6. Personen, die eine Meldung oder ein Ersuchen abgeben
    Betrifft Meldungen nach Art. 15, Auskunftsersuchen nach Art. 16 und Anfragen interessierter Einrichtungen nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/900.
    Name und E-Mail-Adresse des Absenders, Freitextinhalt der Meldung, Selbsteinstufung und Einordnung, Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerk, Empfänger und Kennung der Eingangsbestätigung.
  7. Benannte Personen kontrollierender Einrichtungen
    Name und E-Mail-Adresse, Anschrift und Ort der Niederlassung, jeweils auch in der festgeschriebenen Aufzeichnung.
  8. Ansprechpartner von Dienstleistern im Adressbuch des Auftraggebers
    Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Einstufung des Dienstleisters und deren Begründung, Angabe zu einem hinterlegten bevollmächtigten Vertreter.
    Besondere Kategorien personenbezogener Daten
    Die Verarbeitung umfasst besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, und zwar politische Meinungen. Sie fallen an drei Stellen an:
    Bei natürlichen Personen als Sponsor. Die Verbindung von Name und Anschrift mit der finanzierten Kampagne lässt erkennen, welche politische Werbung diese Person finanziert. Dasselbe gilt für vertretungsberechtigte und bevollmächtigte Personen, da die Bevollmächtigung selbst eine politische Zuordnung ausdrückt. Die Anwendung holt für diesen Fall eine gesonderte Einwilligung ein und hält deren Zeitpunkt und Fassung fest.
    Im Freitext von Meldungen. Eine Meldung zu politischer Werbung enthält regelmäßig die politische Bewertung des Absenders. Da Name und E-Mail-Adresse daneben stehen, ist der Bezug unmittelbar. Dasselbe gilt für Erledigungsvermerke, die solche Inhalte fortschreiben.
    In den Angaben zum Targeting. Die Beschreibung von Zielgruppen, Datenkategorien, Ausspielungslogik und eingesetzten Verfahren kann Merkmale enthalten, die unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO fallen. Die Anwendung verlangt hierzu vier ausdrückliche Bestätigungen nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2024/900, darunter die Bestätigung, dass kein Profiling unter Verwendung besonderer Kategorien stattfindet.
    Weitere Freitextfelder, etwa die Beschreibung einer Schaltung oder der Vermerk zu einer Aussetzung, können solche Inhalte aufnehmen, ohne dass die Anwendung dies steuern kann.
    Verarbeitungsorte
    Die Verarbeitung findet statt bei den in Anlage 3 genannten Subunternehmern, jeweils innerhalb der Europäischen Union.

Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen
Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sowie, wegen der Verarbeitung besonderer Kategorien, nach § 22 Abs. 2 BDSG. Die Gliederung folgt Art. 32 Abs. 1 DSGVO.

  1. Vertraulichkeit
    1.1 Zutrittskontrolle
    Die Verarbeitung findet ausschließlich in Rechenzentren der in Anlage 3 genannten Subunternehmer statt. Deren Zutrittssicherung ergibt sich aus den mit ihnen geschlossenen Vereinbarungen und den dort hinterlegten Nachweisen.
    Die Geschäftsräume des Auftragnehmers sind durch eine Schließanlage gesichert. Besucher werden angemeldet und begleitet. Unterlagen mit Personenbezug werden in verschließbaren Schränken aufbewahrt.
    1.2 Zugangskontrolle
    Der Zugang zur Anwendung setzt ein persönliches Konto voraus. Die Anmeldung erfolgt über einen etablierten Authentifizierungsdienst mit gehashter Kennwortspeicherung. Für Konten mit Betriebsrechten gilt die Anmeldung mit zwei Faktoren. Es besteht eine Kennwortregel mit Vorgaben zu Mindestlänge und Komplexität. Scheidet eine Person aus, werden ihre Zugänge am selben Tag gesperrt.
    Zugangslinks für Sponsoren ohne Konto werden ausschließlich als Hashwert gespeichert, sind an einen Vorgang gebunden und lassen sich widerrufen.
    Die Arbeitsgeräte des Auftragnehmers sind vollständig verschlüsselt und mit Virenschutz und Firewall ausgestattet.
    1.3 Zugriffskontrolle
    Innerhalb einer Organisation steuern benannte Einzelrechte, wer Kampagnen bearbeiten, Erklärungen versenden, die Richtigkeit bestätigen oder das Archiv einsehen darf. Die Kernregeln sind serverseitig in der Datenbank hinterlegt und lassen sich über die Oberfläche nicht umgehen.
    Zugriffe von Beschäftigten des Auftragnehmers auf Daten des Auftraggebers sind nur als ausdrücklich begründeter Notfallzugriff möglich. Jeder solche Zugriff wird mit Person, Begründung, Beginn und Ende protokolliert.
    Zugriffe auf Anwendungen und die Vernichtung von Daten werden protokolliert. Für die Löschung besteht ein Protokoll mit Gegenstand, Anlass und auslösender Person.
    1.4 Trennungskontrolle
    Daten verschiedener Auftraggeber werden in derselben Datenbank logisch getrennt gehalten. Jede Tabelle mit Daten des Auftraggebers trägt die Kennung der Organisation, und Zugriffsregeln der Datenbank lassen Lese- und Schreibzugriffe nur für Mitglieder der jeweiligen Organisation zu. Die Trennung wird dadurch von der Datenbank erzwungen und nicht allein von der Anwendung.

Prüf- und Testorganisationen sind gesondert gekennzeichnet und von der öffentlichen Auslieferung ausgenommen.
1.5 Pseudonymisierung
Zugangslinks, Einladungstoken sowie Sperrlisten für E-Mail-Adressen werden ausschließlich als Hashwert gespeichert. Die Einwilligungsnachweise der Website werden ohne Klardaten über eine Gerätekennung geführt.
2. Integrität
2.1 Weitergabekontrolle
Die Übertragung zwischen Endgerät und Anwendung erfolgt ausschließlich verschlüsselt über TLS. Der Versand von Nachrichten erfolgt über den in Anlage 3 genannten Dienstleister; die Absenderdomäne ist mit SPF, DKIM und DMARC abgesichert. Jeder Versand wird mit Empfänger, Zeitpunkt, Weg und Zustellstand protokolliert.
Unterlagen mit Personenbezug werden außerhalb der Anwendung nur verschlüsselt übermittelt. Mobile Datenträger werden für Daten des Auftraggebers nicht verwendet.
Ausgestellte Unterlagen tragen eine Prüfsumme nach SHA-256, anhand derer sich ihre Unverfälschtheit belegen lässt.
2.2 Eingabekontrolle
Jede Person arbeitet unter einem eigenen Konto. Änderungen an fachlich erheblichen Datensätzen werden mit Zeitpunkt, handelnder Person und Änderungsinhalt protokolliert.
Erklärungen von Sponsoren werden mit Wortlaut, Zeitpunkt, erklärender Person und deren Eigenschaft festgeschrieben und sind danach unveränderlich. Festgeschriebene Aufzeichnungen lassen sich nicht nachträglich ändern.
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit
3.1 Verfügbarkeitskontrolle
Die Datenbank wird beim Betreiber der Datenhaltung laufend gesichert. Eine Wiederherstellung auf einen früheren Zeitpunkt ist möglich. Der Schutz der Rechenzentren gegen Feuer, Wasser und Stromausfall ergibt sich aus den Vereinbarungen mit den in Anlage 3 genannten Subunternehmern.
Für den Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten besteht ein festgelegter Ablauf mit benannter Zuständigkeit, der die Meldung innerhalb von 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO sicherstellt.
3.2 Wiederherstellbarkeit
Die Wiederherstellung aus der Sicherung wird einmal jährlich getestet.
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
4.1 Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Die Anwendung erhebt nur die Angaben, welche die Verordnung (EU) 2024/900 verlangt. Der Umfang der Veröffentlichung richtet sich nach dem Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410; bei natürlichen Personen als Sponsor entscheidet der Sponsor über die Veröffentlichung seiner Anschrift. Die Speicherfrist richtet sich nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/900; nach ihrem Ablauf wird gelöscht und die Löschung protokolliert.
Der Zugang zu Daten ist auf die Mitglieder der jeweiligen Organisation mit dem dafür erforderlichen Einzelrecht beschränkt.
4.2 Auftragskontrolle
Die Subunternehmer sind in Anlage 3 abschließend benannt. Mit jedem besteht eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Ein Wechsel oder eine Erweiterung bedarf nach § 9 dieses Vertrags der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Dienstleister werden vor der Beauftragung auf Eignung und Zuverlässigkeit geprüft und danach einmal jährlich nachgeprüft.
4.3 Sensibilisierung und Überprüfung
Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind schriftlich auf die Vertraulichkeit verpflichtet. Bei Eintritt findet eine Datenschutzschulung statt.
Die Maßnahmen dieser Anlage werden einmal jährlich überprüft. Zuständig ist Chwalibóg Paschalis Bouman.
5. Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 BDSG
Wegen der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gelten zusätzlich:
Beschränkung des Zugriffs auf Meldungen und Sponsorenangaben auf die Mitglieder der jeweiligen Organisation mit dem dafür erforderlichen Einzelrecht. Protokollierung jedes Notfallzugriffs durch den Auftragnehmer mit Begründung. Festschreibung der Erklärungen mit Angabe der erklärenden Person und ihrer Eigenschaft. Gesonderte Einwilligung bei natürlichen Personen als Sponsor, mit Festhalten von Zeitpunkt und Fassung. Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist mit Protokoll. Schriftliche Verpflichtung der Beschäftigten auf die Vertraulichkeit und Schulung bei Eintritt.

Anlage 3 – Genehmigte Subunternehmer
Die nachfolgenden Unternehmen sind genehmigte Subunternehmer im Sinne des § 9.

  1. Betrieb der Anwendung und Datenhaltung
    Lovable Labs Incorporated 1111b South Governors Avenue, Dover, DE 19904, Vereinigte Staaten von Amerika
    Gegenstand. Bereitstellung der Anwendungsumgebung, Speicherung sämtlicher Daten nach Anlage 1, Anmeldung und Kontenverwaltung, Sicherung der Daten.
    Ort der Verarbeitung. Europäische Union, Region Irland.
    Grundlage der Übermittlung. Der Anbieter hat seinen Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Soweit damit eine Übermittlung in ein Drittland verbunden ist, ist sie durch Standardvertragsklauseln nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 abgesichert. Diese sind über die Datenverarbeitungsvereinbarung des Anbieters einbezogen, die Bestandteil seiner Nutzungsbedingungen ist.
    Weitere Unterauftragsverarbeiter des Anbieters. Für Kundenanwendungen und Datenbanken setzt der Anbieter Google Cloud Platform mit Verarbeitung in der Union sowie Amazon Web Services ein. Die vollständige Liste führt der Anbieter in seinem Trust Center und unterrichtet über Änderungen.
  2. Versand von Nachrichten
    Scaleway, Société par actions simplifiée 8, rue de la Ville-l'Évêque, 75008 Paris, Frankreich RCS Paris 433 115 904
    Gegenstand. Versand von Einladungen an Sponsoren, Eingangsbestätigungen an Personen, die eine Meldung abgeben, Zustellnachweisen und Vertragsbestätigungen. Verarbeitet werden Empfängername, E-Mail-Adresse, Betreff, Inhalt und Anhänge der jeweiligen Nachricht.
    Ort der Verarbeitung. Frankreich, Region fr-par.
    Grundlage der Übermittlung. Keine Drittlandübermittlung.

Anlage 4 – Weisungsberechtigte Personen und Kommunikationsweg
Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers
Weisungsberechtigt sind die Personen, die im Konto des Auftraggebers als Eigentümer geführt werden, sowie die im Hauptvertrag benannte vertretungsberechtigte Person. Der Auftraggeber kann weitere Personen in Textform benennen.
Weisungsempfänger beim Auftragnehmer
creategy GmbH, Simon Mai, datenschutz@easyttpa.de, Danziger Straße 6, 10435 Berlin
Kommunikationsweg
Weisungen sind in Textform an die vorstehende E-Mail-Adresse zu richten. Der Auftragnehmer bestätigt den Eingang und dokumentiert die Weisung nach § 5 Abs. 3 dieses Vertrags. Postalische Weisungen an die vorstehende Anschrift sind ebenfalls zulässig.