Grenzfragen mit belegter Antwort
Umkreisauswahl, zugewiesene Plakatflächen, fehlende Angaben
Drei Fragen, auf die im Netz meist keine belegte Antwort steht. Jede Antwort hier nennt die Stelle, aus der sie stammt.
Ist die Umkreisauswahl bei einer Plattform schon Zielgruppenansprache?
Ja. Die Verordnung nennt die räumliche Eingrenzung nicht ausdrücklich, aber sie knüpft an die Verarbeitung personenbezogener Daten an. Eine Plattform bildet den Umkreis aus Standort-, Profil- oder Netzdaten; auch abgeleitete Daten genügen ausdrücklich. Die Grenze verläuft nicht zwischen enger und weiter Auswahl, sondern zwischen mit und ohne Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Plakatstandort oder die Anzeige im Lokalteil ist deshalb keine Zielgruppenansprache.
Fundstelle: Art. 3 Nr. 11, Erwägungsgrund 6 VO (EU) 2024/900
Zählt eine unentgeltlich zugewiesene Plakatfläche?
Sie fällt aus dem Begriff der politischen Werbung heraus, aber nur bei allen drei Bedingungen zusammen: die Vorstellung der Kandidaten muss gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein, unentgeltlich erfolgen und die Gleichbehandlung der Kandidaten wahren. Fehlt eine davon, etwa weil die Fläche zugekauft wurde, greift die Verordnung in vollem Umfang.
„die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und unentgeltlich unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kandidaten erfolgt“
Fundstelle: Art. 3 Nr. 2 Ziff. iii VO (EU) 2024/900
Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?
Die Anzeige darf nicht laufen. Der Veröffentlicher muss auf Vervollständigung hinwirken; gelingt das nicht unverzüglich, darf er die Anzeige nicht bereitstellen und muss eine laufende Verbreitung einstellen. Deshalb zeigt diese Plattform die Vollständigkeit einer Schaltung an, bevor sie startet, und nicht erst hinterher.
Fundstelle: Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 5 VO (EU) 2024/900
Gilt das auch für eine einzelne Kandidatur ohne Partei?
Ja. Die Begriffsbestimmung stellt nicht auf die Größe ab, sondern auf die Botschaft und ihre Eignung, ein Wahlergebnis zu beeinflussen. Auch der zweite Weg der Begriffsbestimmung greift unabhängig davon, ob ein politischer Akteur beteiligt ist.
Fundstelle: Art. 3 Nr. 2 lit. a und b VO (EU) 2024/900
Reicht ein Hinweis auf der eigenen Internetseite als Transparenzvermerk?
Am Werbemittel selbst genügt ein klarer Hinweis, wo der Transparenzvermerk abrufbar ist; der Vermerk selbst muss dort dann vollständig und leicht zugänglich bereitstehen. Ein Verweis auf eine Seite ohne die Angaben erfüllt die Pflicht nicht.
Fundstelle: Art. 11 Abs. 1 lit. e, Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2024/900
Was davon für Ihr Vorhaben gilt, klärt der Quick-Check in sechs Fragen. Ihre Antworten werden dabei nicht gespeichert.