Begriff

Nebendienstleistung

Leistung ohne Einfluss auf Inhalt oder Verbreitung, etwa Druck, Transport, Fotografie. Nach anwaltlicher Einschätzung auch die bloße grafische oder technische Umsetzung vorgegebener Motive; wer Botschaft, Slogan oder Strategie entwickelt, ist Anbieter.

Fundstelle: ErwG 39

Stand 02.10.2026

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.