Erklärungen zwischen den Beteiligten
Wer wem was schriftlich geben muss
Die Verordnung verlangt, dass die Beteiligten sich gegenseitig erklären, worum es sich handelt. Ohne diese Erklärungen fehlen dem Veröffentlicher die Angaben, die er braucht.
Die Erklärung des Auftraggebers
Wer politische Werbung in Auftrag gibt, erklärt gegenüber den Beteiligten, dass es sich um politische Werbung handelt, und liefert die Angaben, die für Kennzeichnung und Transparenzvermerk gebraucht werden. Ohne diese Erklärung kann der Veröffentlicher seine eigenen Pflichten nicht erfüllen.
Fundstelle: Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2024/900
Die Erklärung ist an keine Form gebunden
Die Verordnung verlangt eine Erklärung, aber keine Unterschrift und keine Schriftform im Sinne des deutschen Rechts. Entscheidend ist, dass die Angaben belegbar übermittelt wurden. Eine nachvollziehbar dokumentierte elektronische Übermittlung genügt daher.
Fundstelle: Art. 7 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2024/900
Unrichtige Angaben sind unverzüglich zu berichtigen
Stellt sich heraus, dass übermittelte Angaben unvollständig oder unrichtig sind, ist unverzüglich nachzubessern. Für den Auftraggeber heißt das: die Erklärung ist keine einmalige Formalie, sondern gilt über den ganzen Zeitraum der Verbreitung.
Fundstelle: Art. 7 Abs. 3, Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 VO (EU) 2024/900
Was davon für Ihr Vorhaben gilt, klärt der Quick-Check in sechs Fragen. Ihre Antworten werden dabei nicht gespeichert.