Zielgruppenansprache im Internet
Wann Auswahl nach Daten zulässig ist
Für Werbung im Internet, die Menschen anhand ihrer Daten auswählt, gilt ein eigenes Kapitel. Es ist deutlich enger, als die Praxis vermuten lässt.
Wann überhaupt Zielgruppenansprache vorliegt
Anknüpfungspunkt ist allein die Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht die Enge der Auswahl. Ein Targetingverfahren richtet eine Anzeige auf dieser Grundlage an bestimmte Personen oder schließt sie aus. Auch beobachtete und abgeleitete Daten zählen; die Merkmale müssen also nicht angegeben worden sein.
„um, auf der Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten, eine politische Anzeige nur an eine bestimmte Person oder Personengruppe zu richten oder diese auszuschließen“
Fundstelle: Art. 3 Nr. 11 und Nr. 12, Erwägungsgrund 6 VO (EU) 2024/900
Die drei Bedingungen gelten zusammen
Zielgruppenansprache mit personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn der Verantwortliche die Daten bei der Person selbst erhoben hat, die Person ausdrücklich und gesondert in die Verarbeitung für Zwecke politischer Werbung eingewilligt hat, und kein Profiling mit besonderen Datenkategorien stattfindet. Die Bedingungen sind kumulativ. Die zweite ist in der Praxis die Hürde: eine allgemeine Werbeeinwilligung genügt nicht.
„die betroffene Person hat ihre ausdrückliche Einwilligung … in die gesonderte Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der politischen Werbung gegeben“
Fundstelle: Art. 18 Abs. 1 lit. a bis c VO (EU) 2024/900
Der eigene Verteiler ist ausgenommen
Mitteilungen an Mitglieder, ehemalige Mitglieder und Abonnenten fallen nicht unter diese Vorschrift, sofern sie ausschließlich auf Abonnementdaten beruhen und keine weitere Eingrenzung der Empfänger stattfindet. Jede Segmentierung innerhalb des Verteilers zerstört die Ausnahme.
Fundstelle: Art. 18 Abs. 3 VO (EU) 2024/900
Zwei absolute Grenzen
Verboten ist die Ansprache von Menschen, bei denen mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass sie das Wahlalter frühestens in einem Jahr erreichen. Ebenso verboten ist Profiling mit besonderen Datenkategorien, also etwa Religion, Weltanschauung, Gesundheit, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit oder politischer Meinung.
Fundstelle: Art. 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VO (EU) 2024/900; Art. 9 Abs. 1 DSGVO
Nur im Internet
Das gesamte Kapitel gilt für Targeting und Anzeigenschaltung politischer Werbung über das Internet. Plakate, Zeitungsanzeigen, Wurfsendungen, Radio und Kino sind davon nicht erfasst. Kennzeichnung und Transparenzvermerk gelten dort selbstverständlich weiter.
Fundstelle: Kapitel III, Überschrift, sowie Art. 18 und Art. 19 VO (EU) 2024/900
Was noch nicht geklärt ist
Zu den Vorschriften über Zielgruppenansprache hat die Kommission ausdrücklich auf künftige Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses verwiesen; ihre eigenen Leitlinien vom 8. Oktober 2025 greifen diesen nicht vor und sind zudem nicht verbindlich. Wir kennzeichnen deshalb, was am Wortlaut belegt ist, und was Auslegung bleibt.
Fundstelle: Mitteilung der Kommission vom 8.10.2025, C(2025) 6829 final, Einleitung und Fn. 2; Art. 22 Abs. 2 VO (EU) 2024/900
Was davon für Ihr Vorhaben gilt, klärt der Quick-Check in sechs Fragen. Ihre Antworten werden dabei nicht gespeichert.