Wer ist wer
Auftraggeber, Werbedienstleister, Veröffentlicher und die anderen
Wer welche Pflicht trägt, hängt an der Rolle. Die Begriffe stehen hier in Alltagssprache; das Fachwort steht in Klammern daneben.
Auftraggeber (Sponsor)
Der Auftraggeber bezahlt die Werbung oder gibt sie in Auftrag. Er erhält keine Erklärung, sondern gibt sie ab: von ihm stammen die Angaben, auf die sich alle anderen stützen.
Fundstelle: Art. 3 Nr. 12, Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2024/900
Werbedienstleister (Anbieter politischer Werbedienste)
Wer Werbedienste erbringt und Einfluss auf Inhalt oder Verbreitung hat, ist Werbedienstleister. Ihm gegenüber ist eine Erklärung abzugeben, und er reicht die Angaben weiter.
Fundstelle: Art. 3 Nr. 13, Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2024/900
Veröffentlicher (Herausgeber politischer Werbung)
Der Veröffentlicher spielt die Anzeige aus: Medium, Plattform, Plakatunternehmen. Bei ihm laufen die Pflichten zusammen. Er trägt die Kennzeichnung und den Transparenzvermerk und muss stoppen, wenn Angaben fehlen.
Fundstelle: Art. 3 Nr. 14, Art. 11, Art. 12 VO (EU) 2024/900
Zulieferer ohne Einfluss (Nebendienstleister)
Druckerei, Grafik, Transport, Technik: wer weder auf den Inhalt einwirkt noch die Verbreitung steuert, ist reiner Zulieferer. Für ihn entstehen keine Erklärungspflichten. Zwei Fragen entscheiden: Einfluss auf Inhalt oder Darstellung? Kontrolle über die Verbreitung? Ein Ja schließt diese Einordnung aus.
Fundstelle: Erwägungsgrund 39 VO (EU) 2024/900
Mitverantwortlich für Daten
Wer gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, ist gemeinsam Verantwortlicher. Das ist keine Frage der Werbeverordnung, sondern des Datenschutzrechts, und verlangt eine eigene Vereinbarung.
Fundstelle: Art. 26 DSGVO; Erwägungsgrund 52 VO (EU) 2024/900
Vertretung in der Union (bevollmächtigter Vertreter)
Beteiligte ohne Sitz in der Union benennen eine Vertretung in der Union. Sie erhält keine Erklärung, sondern dient Behörden als Anlaufstelle.
Fundstelle: Art. 21 VO (EU) 2024/900
Was davon für Ihr Vorhaben gilt, klärt der Quick-Check in sechs Fragen. Ihre Antworten werden dabei nicht gespeichert.