Was im Transparenzvermerk stehen muss

Dreizehn Angaben nach Art. 12 Abs. 1

Der Transparenzvermerk begleitet die Anzeige und ist abrufbar zu halten. Auch diese Liste kommt aus dem Katalog, den die Plattform selbst anwendet.

Die Angaben im Einzelnen

Diese Liste stammt aus demselben Katalog, mit dem die Plattform die Vollständigkeit einer Schaltung prüft. Es gibt nur eine Fassung dieser Texte.

  • a) Sponsor und kontrollierende Einrichtung: Name, E-Mail, Postanschrift sofern veröffentlicht, bei juristischen Personen Ort der Niederlassung

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. a

  • b) Dieselben Angaben zur zahlenden Person, wenn sie nicht der Sponsor ist

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. b

  • c) Zeitraum der Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. c

  • d) Gesamtbeträge und Gesamtwert sonstiger Leistungen an die Dienstleister, gegebenenfalls der Kampagne

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. d

  • e) Öffentliche oder private Quelle und Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. e

  • f) Methode für die Berechnung der Beträge und Werte

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. f

  • g) Angabe der Wahl, des Referendums oder des Rechtsetzungsprozesses

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. g

  • h) Links zu amtlichen Informationen über die Teilnahme an der Wahl oder dem Referendum

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. h

  • i) Gegebenenfalls Link zum europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen (Art. 13)

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. i

  • j) Angaben zum Meldeverfahren für möglicherweise unzulässige Anzeigen

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. j, Art. 15 Abs. 1 und 2

  • k) Gegebenenfalls Angabe, ob eine frühere Veröffentlichung wegen eines Verstoßes ausgesetzt oder eingestellt wurde

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. k

  • l) Gegebenenfalls Erklärung zu Targeting samt Kategorien und Quellen der Daten

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. l, Art. 19 Abs. 1 lit. c und e

  • m) Gegebenenfalls und falls technisch machbar Reichweite, Anzahl der Aufrufe und Interaktionen

    Fundstelle: Art. 12 Abs. 1 lit. m

Was davon für Ihr Vorhaben gilt, klärt der Quick-Check in sechs Fragen. Ihre Antworten werden dabei nicht gespeichert.