Was am Werbemittel stehen muss

Fünf Angaben nach Art. 11 Abs. 1

Diese fünf Angaben gehören an die Anzeige selbst. Der Wortlaut stammt aus demselben Katalog, mit dem die Plattform die Vollständigkeit einer Schaltung prüft.

Die Angaben im Einzelnen

Diese Liste stammt aus demselben Katalog, mit dem die Plattform die Vollständigkeit einer Schaltung prüft. Es gibt nur eine Fassung dieser Texte.

  • a) Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt

    Fundstelle: Art. 11 Abs. 1 lit. a

  • b) Identität des Sponsors, gegebenenfalls der letztlich kontrollierenden Einrichtung

    Fundstelle: Art. 11 Abs. 1 lit. b

  • c) Gegebenenfalls Angabe zu Wahl, Referendum oder Rechtsetzungsprozess

    Fundstelle: Art. 11 Abs. 1 lit. c

  • d) Gegebenenfalls Hinweis auf Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren

    Fundstelle: Art. 11 Abs. 1 lit. d

  • e) Transparenzvermerk oder klarer Hinweis auf den Abrufort

    Fundstelle: Art. 11 Abs. 1 lit. e

Was davon für Ihr Vorhaben gilt, klärt der Quick-Check in sechs Fragen. Ihre Antworten werden dabei nicht gespeichert.