Was politische Werbung ist

Der Anwendungsbereich und seine Ausnahmen

Die Verordnung greift nicht bei allem, was politisch klingt. Sie knüpft an eine Begriffsbestimmung an, die Ausnahmen ausdrücklich benennt.

Die Begriffsbestimmung

Erfasst ist die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft mit einem beliebigen Mittel. Sie erfolgt in der Regel gegen Entgelt, im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer Werbekampagne. Zwei Wege führen hinein: eine Botschaft durch oder für einen politischen Akteur, oder eine Botschaft, die geeignet und darauf ausgerichtet ist, ein Wahlergebnis, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungsprozess zu beeinflussen.

„politische Werbung“ die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung einer Botschaft mithilfe eines beliebigen Mittels, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt

Fundstelle: Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900

Was ausdrücklich nicht dazugehört

Die Begriffsbestimmung nimmt drei Fälle aus: amtliche Mitteilungen zur Organisation von Wahlen und Referenden, offizielle öffentliche Kommunikation von Behörden, und die gesetzlich vorgesehene Vorstellung von Kandidaten, sofern sie unentgeltlich und unter Wahrung der Gleichbehandlung erfolgt. Der dritte Fall ist der praktisch wichtigste: er betrifft zugewiesene Plakatflächen und Sendezeiten.

die Vorstellung von Kandidaten in bestimmten öffentlichen Räumen oder in den Medien, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist und unentgeltlich unter Wahrung der Gleichbehandlung der Kandidaten erfolgt

Fundstelle: Art. 3 Nr. 2 Ziff. i bis iii VO (EU) 2024/900

Anzeige, Werbung, Kampagne

Die Verordnung unterscheidet die Werbung von der einzelnen Anzeige. Eine politische Anzeige ist der Fall politischer Werbung, der tatsächlich veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird. An die Anzeige knüpfen die Kennzeichnung und der Transparenzvermerk an.

„politische Anzeige“ einen Fall politischer Werbung, die mithilfe eines beliebigen Mittels veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird

Fundstelle: Art. 3 Nr. 3 VO (EU) 2024/900

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