Kapitel II · Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen

Artikel 14Regelmäßige Berichterstattung über politische Werbedienstleistungen

(1) Die Herausgeber politischer Werbung machen Angaben zu den Beträgen oder dem Wert sonstiger Leistungen, die sie ganz oder teilweise für die erbrachten Dienstleistungen, einschließlich des Einsatzes von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, erhalten haben, aggregiert nach Kampagne als Anlage zu ihrem Lagebericht im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2013/34/EU.

Die Herausgeber politischer Werbung stellen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung, die für die Prüfung oder Beaufsichtigung politischer Akteure zuständig sind, sofern entsprechende Behörden nach nationalem Recht eingerichtet wurden.

(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, die unter Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU fallen.

Quelle: Amtsblatt der EU, L 2024/900 vom 20.3.2024, abgerufen am 02.10.2026. Maßgeblich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.