Kapitel III · Targeting und Anzeigenschaltung politischer Werbung über das Internet

Artikel 20Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Targeting oder der Schaltung von politischen Anzeigen im Internet an andere Interessenten

Die Verantwortlichen ergreifen geeignete Maßnahmen, um auf Ersuchen von Interessenten im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 die Informationen nach Artikel 19 kostenlos zu übermitteln.

Quelle: Amtsblatt der EU, L 2024/900 vom 20.3.2024, abgerufen am 02.10.2026. Maßgeblich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.