Die Transparenzbekanntmachung

In welchem Format muss die Bekanntmachung vorliegen?

Kurz gesagt

In der Sprache der Anzeige, verständlich, maschinenlesbar und barrierefrei, soweit technisch machbar.

  • Online: nötig, wenn die Bekanntmachung nicht in der Anzeige selbst steht.
  • Maschinenlesbar: etwa als JSON oder XML, zumindest bei elektronischen Anzeigen oder Bekanntmachungen im Netz.
  • Nur gedruckte Anzeige: Die Bekanntmachung darf im selben Druckerzeugnis stehen, dann in einem eigenen Kästchen.

Fundstelle: Art. 12 Abs. 3, DVO Anhang I Nr. 3.3, Anhang III Nr. 1 bis 3, ErwG 60

Steht so in der VerordnungDie Antwort folgt aus dem Wortlaut der Verordnung oder der Durchführungsverordnung.

Stand 02.10.2026

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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