Kapitel IV · Überwachung und Durchsetzung

Artikel 24Beschwerderecht

Unbeschadet sonstiger Verwaltungsverfahren oder gerichtlicher Rechtsbehelfe bearbeiten die zuständigen Behörden ordnungsgemäß jede Mitteilung über einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung und unterrichten – auf Ersuchen – die Person oder Einrichtung, die die Mitteilung vorgenommen hat, über die Folgemaßnahmen. Im letzten Monat vor Wahlen oder Referenden werden alle Mitteilungen, die im Zusammenhang mit diesen Wahlen oder Referenden eingehen, unverzüglich bearbeitet.

Die zuständigen Behörden leiten Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat fallen, unverzüglich an diese zuständige Behörde weiter.

Quelle: Amtsblatt der EU, L 2024/900 vom 20.3.2024, abgerufen am 02.10.2026. Maßgeblich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.