Kapitel V · Schlussbestimmungen

Artikel 29Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Quelle: Amtsblatt der EU, L 2024/900 vom 20.3.2024, abgerufen am 02.10.2026. Maßgeblich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.