Kapitel V · Schlussbestimmungen
Artikel 30Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025. Was den Anwendungsbereich dieser Verordnung betrifft, finden jedoch Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 1 ab dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung.