Kapitel II · Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen

Artikel 8Identifizierung einer politischen Anzeige

(1) Bei der Feststellung, ob eine Botschaft politische Werbung im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b darstellt, sollten alle ihre Merkmale berücksichtigt werden, darunter:

  1. a)

    der Inhalt der Botschaft,

  2. b)

    der Sponsor der Botschaft,

  3. c)

    die zur Vermittlung der Botschaft verwendete Sprache,

  4. d)

    der Kontext, in dem die Botschaft vermittelt wird, einschließlich des Verbreitungszeitraums,

  5. e)

    die Mittel, mit denen die Botschaft ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird,

  6. f)

    die Zielgruppe,

  7. g)

    das Ziel der Botschaft.

(2) Die Kommission erarbeitet einheitliche Leitlinien, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beizutragen.

Quelle: Amtsblatt der EU, L 2024/900 vom 20.3.2024, abgerufen am 02.10.2026. Maßgeblich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.