Kapitel II · Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen
Artikel 8Identifizierung einer politischen Anzeige
(1) Bei der Feststellung, ob eine Botschaft politische Werbung im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b darstellt, sollten alle ihre Merkmale berücksichtigt werden, darunter:
- a)
der Inhalt der Botschaft,
- b)
der Sponsor der Botschaft,
- c)
die zur Vermittlung der Botschaft verwendete Sprache,
- d)
der Kontext, in dem die Botschaft vermittelt wird, einschließlich des Verbreitungszeitraums,
- e)
die Mittel, mit denen die Botschaft ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird,
- f)
die Zielgruppe,
- g)
das Ziel der Botschaft.
(2) Die Kommission erarbeitet einheitliche Leitlinien, um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels beizutragen.