Kapitel I · Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für politische Werbung, wenn die politische Anzeige in der Union verbreitet wird, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlich wird oder sich an Unionsbürger richtet, unabhängig vom Ort der Niederlassung des Anbieters politischer Werbedienstleistungen oder des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Sponsors und unabhängig von den verwendeten Mitteln.

(2) Diese Verordnung berührt nicht den Inhalt politischer Anzeigen und lässt die Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten unberührt, die andere als die von dieser Verordnung erfassten Aspekte der politischen Werbung regeln, einschließlich der Vorschriften über die Organisation, die Finanzierung und die Durchführung politischer Kampagnen, der Vorschriften über allgemeine Verbote oder Beschränkungen der politischen Werbung während bestimmter Zeiträume und, falls anwendbar, der Vorschriften zum Wahlzeiträumen.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften folgender Rechtsakte:

  1. a)

    Richtlinie 2000/31/EG;

  2. b)

    Richtlinie 2002/58/EG;

  3. c)

    Richtlinie 2005/29/EG;

  4. d)

    Richtlinie 2006/114/EG;

  5. e)

    Richtlinie 2006/123/EG;

  6. f)

    Richtlinie 2010/13/EU;

  7. g)

    Richtlinie 2011/83/EU;

  8. h)

    Verordnung (EU) 2019/1150;

  9. i)

    Verordnung (EU) 2022/2065.

Quelle: Amtsblatt der EU, L 2024/900 vom 20.3.2024, abgerufen am 02.10.2026. Maßgeblich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.