Auskunft Behörde politische Werbung: Pflichten

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Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit

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Illustration: Zwei Agenturmitarbeiter prüfen eine Behördenanfrage und besprechen die Zuständigkeit.

Anfragen von Behörden: Was Anbieter politischer Werbung offenlegen müssen

Beim Thema „Auskunft Behörde politische Werbung“ kommt es für Agenturen, Verlage, Sender und Außenwerber auf geordnete Unterlagen und kurze Reaktionswege an. Zuständige nationale Behörden können von Anbietern politischer Werbedienstleistungen erforderliche Informationen verlangen, um bestimmte Transparenzpflichten zu überprüfen. Dieser Beitrag erklärt Umfang, Fristen und Vorbereitung sowie den Unterschied zu Presseanfragen nach Art. 16 und Art. 17 VO (EU) 2024/900.

Betrifft die Auskunftspflicht Ihre Agentur oder Ihren Verlag?

Die Auskunftspflicht gegenüber zuständigen nationalen Behörden richtet sich an Anbieter politischer Werbedienstleistungen. Sie umfasst alle erforderlichen Informationen zur Überprüfung der in Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2024/900 genannten Pflichten.

Prüfen Sie deshalb zuerst Ihre Rolle bei der betroffenen Kampagne. Als praktische Orientierung helfen folgende Fragen:

  • Welche Leistungen haben Sie für die Kampagne übernommen?
  • Wer hat diese Leistungen beauftragt?
  • Welche Unterlagen befinden sich bei Ihnen?
  • Welche anderen Dienstleister waren beteiligt?
  • Bezieht sich das Ersuchen eindeutig auf Ihre Leistungen?

Der frühere Beitrag Politische Werbedienstleistung: Wer davon erfasst ist hilft bei der Einordnung. Im Einzelfall kommt es darauf an, welche konkrete Leistung Sie erbringen und auf welche Informationen sich die Anfrage bezieht.

Ein Behördenersuchen muss grundsätzlich begründen, wofür die Informationen angefordert werden. Eine Ausnahme besteht bei bestimmten strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Zwecken, wenn die Begründung diesen Zweck gefährden würde. Außerdem muss das Ersuchen Informationen über die verfügbaren Rechtsbehelfe enthalten, also über Möglichkeiten, sich rechtlich gegen das Vorgehen zu wenden. Grundlage ist Art. 16 Abs. 2 VO (EU) 2024/900.

Prüfen Sie beim Eingang Absender, Kampagnenbezug, verlangte Unterlagen und Begründung. Halten Sie offene Fragen schriftlich fest und klären Sie Unklarheiten frühzeitig mit der anfragenden Stelle. Planen Sie dabei nicht mit einem automatischen Fristaufschub.

Für den Behördenkontakt müssen Anbieter politischer Werbedienstleistungen eine Kontaktstelle benennen. Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen können dafür eine externe natürliche Person benennen. Das bestimmt Art. 16 Abs. 5 VO (EU) 2024/900. Eine Kontaktstelle ist die benannte Anlaufstelle für diesen Austausch. Legen Sie intern auch eine Vertretung fest, damit Anfragen bei Urlaub oder Krankheit nicht liegen bleiben.

Ein Außenwerber und eine Kampagnenkoordinatorin prüfen eine Plakatinstallation auf einem Stadtplatz.

Welche Unterlagen müssen Sie bereithalten und übermitteln?

Eine wesentliche Grundlage sind die Aufzeichnungen, also die gespeicherten Informationen zu Ihrer politischen Werbedienstleistung. Welche Angaben Sie aufbewahren müssen, ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2024/900; der Umfang eines konkreten Behördenersuchens richtet sich nach Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.

Ordnen Sie Ihre Kampagnenakte nach diesen Themen:

ThemaAufzubewahrende InformationenFundstelle
Anzeige und KampagneDie politische Anzeige oder Kampagne, auf die sich Ihre Leistung beziehtArt. 9 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/900
Eigene LeistungenDie konkret erbrachten DienstleistungenArt. 9 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2024/900
VergütungRechnungsbeträge und Wert sonstiger erhaltener LeistungenArt. 9 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 2024/900
MittelherkunftÖffentliche oder private Quelle sowie Ursprung innerhalb oder außerhalb der UnionArt. 9 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/900
AuftraggeberIdentität, Kontaktdaten und gegebenenfalls weitere Angaben zum Auftraggeber, in der Verordnung „Sponsor“Art. 9 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900
Politischer BezugGegebenenfalls Angaben zur Wahl, zum Referendum oder zum Rechtsetzungs- oder RegulierungsprozessArt. 9 Abs. 1 Buchst. f VO (EU) 2024/900

Beim Auftraggeber gehören gegebenenfalls auch Angaben zur letztlich kontrollierenden Einrichtung dazu. Bei juristischen Personen ist der Ort der Niederlassung zu erfassen. Das folgt aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900.

Für vollständige und genaue Aufzeichnungen müssen Sie zumutbare Anstrengungen unternehmen. Die Informationen sind schriftlich oder elektronisch abzufassen und in einem maschinenlesbaren Format aufzubewahren. Maschinenlesbar bedeutet, dass Software die Daten weiterverarbeiten kann. Die Aufbewahrung dauert sieben Jahre ab der letzten der im Artikel genannten Tätigkeiten, etwa Veröffentlichung oder Verbreitung. Maßgeblich sind Art. 9 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 VO (EU) 2024/900.

Eine Ausnahme gilt für bestimmte Kleinstunternehmen, wenn Werbedienstleistungen gegenüber ihren Haupttätigkeiten völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Die Ausnahme steht in Art. 9 Abs. 4 VO (EU) 2024/900.

Für die Behördenantwort reicht eine ungeordnete Dateisammlung nicht als Arbeitsziel. Die übermittelten Informationen müssen vollständig, genau und vertrauenswürdig sowie klar, zusammenhängend, gebündelt und verständlich sein. Soweit technisch möglich, sind sie standardisiert und maschinenlesbar zu übermitteln. Das verlangt Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.

Praktisch empfiehlt sich ein Verzeichnis, das jede angeforderte Information einer Datei zuordnet. Prüfen Sie außerdem, ob Rechnungen, Leistungsbeschreibungen und Angaben zum Auftraggeber zusammenpassen.

Illustration: Zwei Verlagsmitarbeiter ordnen Kampagnenunterlagen und scannen ausgewählte Dokumente.

Bis wann müssen Sie einer Behörde antworten?

Regulär müssen Sie den Eingang innerhalb von zwei Arbeitstagen bestätigen und die Informationen innerhalb von acht Arbeitstagen bereitstellen. Für bestimmte Unternehmensgrößen und den letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum gelten abweichende Vorgaben nach Art. 16 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2024/900.

SituationVorgabeFundstelle
Reguläre EingangsbestätigungInnerhalb von zwei Arbeitstagen; zugleich über unternommene Schritte informierenArt. 16 Abs. 3 VO (EU) 2024/900
Reguläre AuskunftInnerhalb von acht ArbeitstagenArt. 16 Abs. 3 VO (EU) 2024/900
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere UnternehmenZumutbare Anstrengungen zur Übermittlung innerhalb von zwölf Arbeitstagen, danach ohne unnötige VerzögerungArt. 16 Abs. 3 VO (EU) 2024/900
Letzter Monat vor einer Wahl oder einem ReferendumVorhandene Informationen unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden bereitstellenArt. 16 Abs. 4 VO (EU) 2024/900
Sonderregel im WahlzeitraumFür Unternehmen der dort verwiesenen Größenklassen: zumutbare Anstrengungen zur unverzüglichen Bereitstellung vorhandener Informationen, wenn möglich vor dem AbstimmungsterminArt. 16 Abs. 4 VO (EU) 2024/900

Bei der Sonderregel im Wahlzeitraum ist Vorsicht geboten: Der mitgegebene Wortlaut nennt zwar auch mittlere Unternehmen, verweist aber nur auf die Größenklassen der Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen. Verlassen Sie sich deshalb als mittleres Unternehmen nicht ohne Prüfung auf diese Erleichterung. Die betreffende Verweisung steht in Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2024/900.

Dokumentieren Sie den Eingang sofort. Benennen Sie intern eine verantwortliche Person, sammeln Sie die Unterlagen und organisieren Sie deren Prüfung. Die Eingangsbestätigung ersetzt die Auskunft nicht; beide Schritte sind in Art. 16 Abs. 3 VO (EU) 2024/900 vorgesehen.

Was gilt bei Anfragen von Journalisten und Forschenden?

Auch bestimmte interessierte Einrichtungen können Informationen anfordern, über die Anbieter verfügen müssen. Diese Informationen sind grundsätzlich unverzüglich, kostenlos und soweit technisch möglich maschinenlesbar zu übermitteln, nach Art. 17 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.

Die Anfragenden müssen von geschäftlichen Interessen unabhängig sein und zu einer berechtigten Kategorie gehören. Dazu zählen:

  • zugelassene Forschende,
  • Mitglieder entsprechend zugelassener Organisationen der Zivilgesellschaft mit gemeinwohlbezogenen Satzungszielen,
  • politische Akteure,
  • anerkannte Wahlbeobachter,
  • Journalisten.

Die Voraussetzungen stehen in Art. 17 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. Einzelheiten erklärt die Wissensfrage Was gilt bei Anfragen von Journalisten oder Forschenden?.

Sie müssen sich nach besten Kräften bemühen, die Informationen oder eine begründete Antwort so schnell wie möglich, spätestens innerhalb eines Monats bereitzustellen. Das bestimmt Art. 17 Abs. 3 VO (EU) 2024/900.

Zum Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen dürfen Sie Beträge erforderlichenfalls zusammenfassen oder als Spanne angeben. Bei erheblichen Bearbeitungskosten kommt eine angemessene Gebühr in Betracht, höchstens in Höhe der Verwaltungskosten. Grundlage sind Art. 17 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 6 VO (EU) 2024/900.

Häufige Fragen

Dürfen Sie eine Presseanfrage ablehnen?

Bei offenkundig unklaren oder unverhältnismäßigen Ersuchen oder bei Informationen außerhalb Ihres Besitzes ist eine Ablehnung möglich. Sie müssen diese begründen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten angeben. Die Beweislast für die Ablehnungsgründe tragen Sie nach Art. 17 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 7 VO (EU) 2024/900.

Reicht bei kleinen Unternehmen eine spätere Antwort?

Eine pauschale Freistellung gibt es in den genannten Fristregelungen nicht. Sie verlangen zumutbare Anstrengungen und unterscheiden zwischen regulären Anfragen und dem Wahlzeitraum. Prüfen Sie die einschlägige Größenklasse anhand von Art. 16 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2024/900.

Was passiert, wenn Sie eine Anfrage ignorieren?

Sie erfüllen damit die vorgesehenen Reaktionspflichten nicht. Diese ergeben sich für Behördenersuchen aus Art. 16 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 4 VO (EU) 2024/900. Konkrete Sanktionen lassen sich aus den hier behandelten Artikeln nicht ableiten; bei einem versäumten Termin sollten Sie die weitere Bearbeitung rechtlich prüfen lassen.

Wie bereiten Sie Ihre Kampagnenablage vor?

Legen Sie Leistungen, Vergütung, Auftraggeberangaben und politischen Bezug gemeinsam ab. Orientieren Sie die Struktur an Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2024/900 und testen Sie vorab, ob sich benötigte Informationen auffinden und exportieren lassen.

easyttpa ordnet Werbemaßnahmen per Quick-Check ein und bewahrt Aufzeichnungen sieben Jahre auf. Nutzen Sie für Ihre Vorbereitung zusätzlich eine intern abgestimmte Zuständigkeit für eingehende Anfragen.

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Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.

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