Was gilt bei Anfragen von Journalisten oder Forschenden?
Betrifft besonders: Anbieter, Herausgeber
Kurz gesagt
Zugelassene Forschende, gemeinnützige Zivilgesellschaft, politische Akteure, anerkannte Wahlbeobachter und Journalisten können die Angaben nach Art. 9, 11 und 12 verlangen.
- Voraussetzung: unabhängig von geschäftlichen Interessen.
- Antwort: spätestens binnen eines Monats, grundsätzlich kostenlos, möglichst maschinenlesbar; bei erheblichem Aufwand ist eine angemessene Gebühr zulässig.
- Beträge: dürfen zusammengefasst oder als Spanne erscheinen, soweit Geschäftsinteressen das erfordern.
- Ablehnung: bei offenkundig unklaren oder unverhältnismäßigen Anfragen oder wenn der Anbieter die Informationen nicht besitzt, mit Begründung und Hinweis auf Rechtsbehelfe; die Beweislast trägt der Anbieter.
Fundstelle: Art. 17 (Berechtigte: Abs. 2)
Dazu passt
Meldungen und Anfragen
Was gilt, wenn eine Behörde Auskunft verlangt?Sie bestätigen den Eingang binnen zwei Arbeitstagen und geben die Auskunft binnen acht Arbeitstagen.
Stichwörter
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