Meldungen und Anfragen

Was gilt bei Anfragen von Journalisten oder Forschenden?

Betrifft besonders: Anbieter, Herausgeber

Kurz gesagt

Zugelassene Forschende, gemeinnützige Zivilgesellschaft, politische Akteure, anerkannte Wahlbeobachter und Journalisten können die Angaben nach Art. 9, 11 und 12 verlangen.

  • Voraussetzung: unabhängig von geschäftlichen Interessen.
  • Antwort: spätestens binnen eines Monats, grundsätzlich kostenlos, möglichst maschinenlesbar; bei erheblichem Aufwand ist eine angemessene Gebühr zulässig.
  • Beträge: dürfen zusammengefasst oder als Spanne erscheinen, soweit Geschäftsinteressen das erfordern.
  • Ablehnung: bei offenkundig unklaren oder unverhältnismäßigen Anfragen oder wenn der Anbieter die Informationen nicht besitzt, mit Begründung und Hinweis auf Rechtsbehelfe; die Beweislast trägt der Anbieter.

Fundstelle: Art. 17 (Berechtigte: Abs. 2)

Steht so in der VerordnungDie Antwort folgt aus dem Wortlaut der Verordnung oder der Durchführungsverordnung.

Stand 02.10.2026

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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