Was gilt für Sie?
Für Anbieter
Sie erbringen politische Werbedienstleistungen, etwa als Agentur.
Hier stehen die Fragen, die diese Rolle besonders betreffen. Was für alle gilt, finden Sie in der Übersicht.
Betrifft mich das? Typische Fälle
- Eine Agentur betreut unsere Kanäle und postet für uns. Was gilt?
Die Agentur ist Anbieterin, auch ohne bezahlte Reichweite; Sie sind Sponsor und geben die Erklärung ab.
- Eine Agentur gestaltet unsere Werbung, verbreitet wird sie aber über unsere Kanäle. Was gilt?
Ohne Herausgeber entfallen Kennzeichnung und Transparenzbekanntmachung; ob die Agentur Anbieterin ist, hängt von ihrer Leistung ab.
- Wir sind eine Agentur. Was müssen wir tun?
Als Anbieterin haben Sie eigene Pflichten gegenüber Kunde, Herausgeber und Behörden.
- Gilt die Verordnung für Messengergruppen oder Anrufe?
Nein, solange kein Anbieter politischer Werbedienstleistungen beteiligt ist.
Die Rollen
- Wer ist Anbieter politischer Werbedienstleistungen?
Wer an Gestaltung, Platzierung, Bewerbung, Veröffentlichung oder Verbreitung politischer Werbung mitwirkt.
- Was ist eine Nebendienstleistung?
Eine Leistung, die die Werbung ergänzt, ohne direkten Einfluss auf Inhalt, Darstellung oder Verbreitung; wer nur sie erbringt, ist kein Anbieter.
- Was ist ein bevollmächtigter Vertreter?
Anbieter ohne Sitz in der EU, die hier politische Werbedienstleistungen anbieten, müssen schriftlich einen Vertreter in der EU benennen.
Die Erklärung des Sponsors
- Muss der Anbieter die Erklärung annehmen oder bestätigen?
Nein. Eine Annahme sieht die Verordnung nicht vor.
Angaben weitergeben und aufzeichnen
- Was muss aufgezeichnet werden?
Jeder Anbieter hält diese Angaben fest, soweit es zur Einhaltung der Verordnung nötig ist.
- In welcher Form und wie lange sind die Aufzeichnungen aufzubewahren?
Schriftlich oder elektronisch, in jedem Fall maschinenlesbar, sieben Jahre lang.
- Gibt es bei den Aufzeichnungen Ausnahmen für kleine Betriebe?
Ja, aber eine enge: Kleinstunternehmen sind befreit, wenn Werbedienstleistungen im Verhältnis zu ihrer Haupttätigkeit völlig untergeordnet und unwesentlich sind.
Meldungen und Anfragen
- Was gilt, wenn eine Behörde Auskunft verlangt?
Sie bestätigen den Eingang binnen zwei Arbeitstagen und geben die Auskunft binnen acht Arbeitstagen.
- Was ist die Kontaktstelle für Behörden?
Jeder Anbieter benennt eine Kontaktstelle, über die Behörden ihn erreichen; sie darf elektronisch sein.
- Was gilt bei Anfragen von Journalisten oder Forschenden?
Zugelassene Forschende, gemeinnützige Zivilgesellschaft, politische Akteure, anerkannte Wahlbeobachter und Journalisten können die Angaben nach Art. 9, 11 und 12 verlangen.
Andere Rollen: Für Sponsoren, Für Herausgeber
Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.