Betrifft mich das? Typische Fälle

Eine Agentur betreut unsere Kanäle und postet für uns. Was gilt?

Betrifft besonders: Sponsoren, Anbieter

Kurz gesagt

Die Agentur ist Anbieterin, auch ohne bezahlte Reichweite; Sie sind Sponsor und geben die Erklärung ab.

  • Nach anwaltlicher Einschätzung ist die Agentur keine Herausgeberin, auch wenn sie selbst veröffentlicht.
  • Gerichtlich geklärt ist das nicht. Für eine Herausgeberin sprechen der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags und die Erwägungsgründe.
  • Solange das ungeklärt ist, weist easyttpa die Herausgeberpflichten vorsorglich aus: Kennzeichnung und Transparenzbekanntmachung für die Beiträge.

Fundstelle: Art. 3 Nr. 5, 6 und 13

Noch offenFachleute sehen das unterschiedlich oder eine Behörde hat sich noch nicht geäußert. Die Antwort nennt den sicheren Weg.

Stand 02.10.2026

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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