Betrifft mich das? Typische Fälle

Eine Agentur gestaltet unsere Werbung, verbreitet wird sie aber über unsere Kanäle. Was gilt?

Betrifft besonders: Sponsoren, Anbieter

Kurz gesagt

Ohne Herausgeber entfallen Kennzeichnung und Transparenzbekanntmachung; ob die Agentur Anbieterin ist, hängt von ihrer Leistung ab.

  • Nach anwaltlicher Einschätzung Anbieterin: Sie entwickelt Botschaft, Slogan, Inhalt oder Strategie oder bestimmt die inhaltliche Gestaltung.
  • Nebendienstleistung: Sie setzt nur vorgegebene Motive oder das grundsätzliche visuelle Design grafisch oder technisch um.
  • Als Anbieterin holt sie Ihre Erklärung ein, führt Aufzeichnungen und gibt Auskunft; Sie liefern die Angaben.
  • Beispiel aus der Handreichung: ein Imagefilm nur für eigene Kanäle und eigene Veranstaltungen.

Fundstelle: Art. 7, Art. 9, Art. 16, Art. 17, ErwG 39

Übliche AuslegungDie Antwort folgt aus Erwägungsgründen, Leitlinien der Kommission, Handreichungen oder anwaltlicher Einschätzung. Der Wortlaut sagt es nicht ausdrücklich.

Stand 02.10.2026

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Dazu passt

Stichwörter

Weitere Fragen zum Thema „Betrifft mich das? Typische Fälle“