Angaben weitergeben und aufzeichnen

In welcher Form und wie lange sind die Aufzeichnungen aufzubewahren?

Betrifft besonders: Anbieter, Herausgeber

Kurz gesagt

Schriftlich oder elektronisch, in jedem Fall maschinenlesbar, sieben Jahre lang.

  • Fristbeginn: letzter Tag der Gestaltung, Platzierung, Bewerbung, Veröffentlichung oder Verbreitung, also der letzte Einsatz und nicht der Wahltag.
  • Inhalt: die Anzeige selbst oder ihre Metadaten, solange sie eine Zuordnung erlauben.

Fundstelle: Art. 9 Abs. 3, Metadaten: Leitlinien der Kommission

Übliche AuslegungDie Antwort folgt aus Erwägungsgründen, Leitlinien der Kommission, Handreichungen oder anwaltlicher Einschätzung. Der Wortlaut sagt es nicht ausdrücklich.

Stand 02.10.2026

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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