Angaben weitergeben und aufzeichnen
In welcher Form und wie lange sind die Aufzeichnungen aufzubewahren?
Betrifft besonders: Anbieter, Herausgeber
Kurz gesagt
Schriftlich oder elektronisch, in jedem Fall maschinenlesbar, sieben Jahre lang.
- Fristbeginn: letzter Tag der Gestaltung, Platzierung, Bewerbung, Veröffentlichung oder Verbreitung, also der letzte Einsatz und nicht der Wahltag.
- Inhalt: die Anzeige selbst oder ihre Metadaten, solange sie eine Zuordnung erlauben.
Fundstelle: Art. 9 Abs. 3, Metadaten: Leitlinien der Kommission
Dazu passt
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Was muss aufgezeichnet werden?Jeder Anbieter hält diese Angaben fest, soweit es zur Einhaltung der Verordnung nötig ist.
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Muss ich Erklärungen und Nachfragen auch aufbewahren?Ja, das ist dringend zu empfehlen.