Ihre Pflichten
Meldungen und Anfragen
Was gilt, wenn jemand eine Anzeige meldet, eine Behörde fragt oder die Presse Auskunft will.
- Wer kann eine Anzeige melden?
Jeder, ob Privatperson oder Organisation.
- Was muss eine Meldung enthalten?
Der Meldeweg soll drei Angaben erleichtern: Begründung, genaue Bezeichnung der Anzeige sowie Name und E-Mail-Adresse des Absenders.
- Was muss der Herausgeber nach einer Meldung tun?
Bestätigen, prüfen und informieren; mehrere Meldungen zur selben Anzeige dürfen Sie gemeinsam beantworten.
- Welche Frist gilt für die Bearbeitung einer Meldung?
Außerhalb des Wahlkampfs keine feste Frist, aber unverzüglich; im letzten Monat vor einer Wahl binnen 48 Stunden.
- Was gilt, wenn eine Behörde Auskunft verlangt?
Sie bestätigen den Eingang binnen zwei Arbeitstagen und geben die Auskunft binnen acht Arbeitstagen.
- Was ist die Kontaktstelle für Behörden?
Jeder Anbieter benennt eine Kontaktstelle, über die Behörden ihn erreichen; sie darf elektronisch sein.
- Was gilt bei Anfragen von Journalisten oder Forschenden?
Zugelassene Forschende, gemeinnützige Zivilgesellschaft, politische Akteure, anerkannte Wahlbeobachter und Journalisten können die Angaben nach Art. 9, 11 und 12 verlangen.
- Ist die Meldung dasselbe wie die Erklärung des Sponsors?
Nein. Beides sind getrennte Vorgänge mit anderen Absendern und zu anderen Zeitpunkten.
- Kann ich mich auch direkt bei einer Behörde beschweren?
Ja. Jede Person und jede Einrichtung kann der zuständigen Behörde einen möglichen Verstoß mitteilen.
Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.