Beschwerde gegen politische Werbung: Wege und Fristen
Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit
- Fristen
- Herausgeber
- Transparenzbekanntmachung

Beschwerde gegen politische Werbung: So funktioniert das Meldeverfahren
Beim Thema „Beschwerde politische Werbung“ stehen Bürgern, Kandidaten und Herausgebern zwei Wege offen: die Meldung beim Herausgeber und die Beschwerde bei der zuständigen Behörde (Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2024/900; Art. 24 VO (EU) 2024/900). Dieser Beitrag erklärt, welche Angaben helfen, welche Bearbeitungsfristen gelten und wie Sie Ihre Kampagne auf Meldungen vorbereiten.
Wo können Sie politische Werbung melden?
Sie können eine möglicherweise regelwidrige politische Anzeige dem Herausgeber melden, also der Stelle, die sie veröffentlicht, oder die zuständige Behörde informieren (Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2024/900; Art. 24 VO (EU) 2024/900). Eine vorherige Meldung beim Herausgeber ist keine Voraussetzung für die Beschwerde bei der Behörde (Art. 24 VO (EU) 2024/900).
Die Wege unterscheiden sich vor allem darin, wer Ihre Mitteilung bearbeitet:
| Weg | Anlaufstelle und Aufgabe |
|---|---|
| Meldung beim Herausgeber | Der Herausgeber nimmt Hinweise auf bestimmte, von ihm veröffentlichte Anzeigen entgegen. Grundlage ist Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2024/900. |
| Beschwerde bei der Behörde | Die zuständige Behörde bearbeitet Mitteilungen über mögliche Verstöße gegen die Verordnung. Grundlage ist Art. 24 VO (EU) 2024/900. |
Die Meldung beim Herausgeber kann für Sie praktisch sein, wenn Sie eine konkrete Anzeige mit fehlenden oder widersprüchlichen Angaben entdeckt haben. Beschreiben Sie möglichst genau, was Ihnen aufgefallen ist. Trennen Sie dabei Ihre politische Bewertung der Anzeige von dem vermuteten Verstoß gegen Transparenzregeln.
Der Herausgeber muss ein kostenloses, benutzerfreundliches und leicht zugängliches Meldeverfahren anbieten. Soweit technisch machbar, muss es elektronische Meldungen ermöglichen (Art. 15 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Sie müssen das Verfahren auch von der Transparenzbekanntmachung aus erreichen können (Art. 15 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Diese Bekanntmachung enthält Hintergrundangaben zur Anzeige, etwa zum Auftraggeber, in der Verordnung „Sponsor“, sowie zur Finanzierung und zum Veröffentlichungszeitraum (Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Der Begriff Transparenzbekanntmachung wird im Wissensbereich näher erklärt.

Welche Angaben gehören in eine Meldung?
Eine Meldung soll eine begründete Erklärung, Angaben zur Identifizierung der Anzeige sowie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse enthalten (Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 2024/900). Der Herausgeber muss sein Verfahren so gestalten, dass Sie diese Angaben übermitteln können (Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).
Bereiten Sie Ihre Meldung am besten anhand dieser Punkte vor:
| Bestandteil | Praktische Formulierung oder Hilfe |
|---|---|
| Begründung | Beschreiben Sie konkret, welche Angabe fehlt oder weshalb Sie einen Widerspruch vermuten. |
| Identifizierung | Nennen Sie den Fundort und den sichtbaren Text. Ergänzen Sie nach Möglichkeit einen direkten Anzeigenlink oder einen Screenshot. |
| Kontaktdaten | Geben Sie Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse an. |
Die gesetzlichen Bestandteile ergeben sich aus Art. 15 Abs. 3 Buchst. a bis c VO (EU) 2024/900. Anzeigenlink und Screenshot sind hier praktische Vorschläge zur Identifizierung, keine zusätzlichen Pflichtangaben.
Ein konkreter Anlass wäre eine Transparenzbekanntmachung, in der die Identität des Auftraggebers fehlt. Diese Information gehört zu ihrem vorgeschriebenen Inhalt (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/900). Schreiben Sie beispielsweise: „In der geöffneten Transparenzbekanntmachung finde ich keinen Namen des Auftraggebers. Die Anzeige habe ich unter folgendem Fundort gesehen.“
Vermeiden Sie pauschale Aussagen wie „Diese Werbung ist illegal“. Benennen Sie stattdessen die beobachtete Lücke. So erleichtern Sie die Prüfung und verringern Rückfragen. Speichern Sie für Ihre eigenen Unterlagen die Anzeige, die aufgerufene Transparenzbekanntmachung und den Text Ihrer Meldung.
Eine Meldung über einen vermuteten Verstoß ist von der Erklärung des Auftraggebers zu unterscheiden. Hier geht es um den Hinweis auf eine bereits veröffentlichte Anzeige, wie ihn Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2024/900 vorsieht. Eine gesonderte Erläuterung finden Sie unter Meldung oder Erklärung des Sponsors?.

Wie schnell müssen Herausgeber und Behörden reagieren?
Herausgeber müssen den Eingang Ihrer Meldung unverzüglich bestätigen (Art. 15 Abs. 4 VO (EU) 2024/900). Für die weitere Bearbeitung gelten unterschiedliche Anforderungen, insbesondere im letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum (Art. 15 Abs. 5 bis 7 VO (EU) 2024/900).
Die Eingangsbestätigung ist noch keine Entscheidung über den vermuteten Verstoß. Für Ihren Überblick sollten Sie deshalb Bestätigung, Rückfragen und spätere Informationen zu Maßnahmen getrennt ablegen.
| Fall | Bearbeitung und Rückmeldung |
|---|---|
| Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen | Sie müssen Meldungen unverzüglich sorgfältig, unparteiisch und objektiv prüfen und bearbeiten. Sie müssen außerdem über Folgemaßnahmen informieren (Art. 15 Abs. 5 VO (EU) 2024/900). |
| Andere Herausgeber | Sie müssen sich unverzüglich nach besten Kräften um eine sorgfältige, unparteiische und objektive Prüfung und Bearbeitung bemühen. Über Folgemaßnahmen informieren sie zumindest auf Anfrage; für Kleinstunternehmen gilt dabei eine Bemühenspflicht (Art. 15 Abs. 6 VO (EU) 2024/900). |
| Wahlbezogene Meldung im letzten Monat | Es gilt grundsätzlich eine Bearbeitung innerhalb von 48 Stunden, sofern die Meldung anhand ihrer Informationen vollständig bearbeitet werden kann. Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nach besten Kräften um unverzügliche Bearbeitung bemühen (Art. 15 Abs. 7 VO (EU) 2024/900). |
Die besondere Wahlregel gilt auch für Referenden und jeweils für Anzeigen, die mit der betreffenden Wahl oder dem Referendum zusammenhängen (Art. 15 Abs. 7 VO (EU) 2024/900). Die Aussage „Jeder Herausgeber muss jede Meldung innerhalb von 48 Stunden abschließen“ wäre deshalb zu pauschal.
Behörden müssen Mitteilungen ordnungsgemäß bearbeiten und auf Ersuchen über Folgemaßnahmen informieren. Im letzten Monat vor Wahlen oder Referenden bearbeiten sie die damit zusammenhängenden Mitteilungen unverzüglich (Art. 24 VO (EU) 2024/900).
Bitten Sie deshalb ausdrücklich um eine Rückmeldung zu Folgemaßnahmen. Weitere Hinweise zur Herausgeberseite bietet die Frage Was muss der Herausgeber nach einer Meldung tun?.

Was sollten Kandidaten und Herausgeber vorbereiten?
Kandidaten sollten ihre Anzeigen vor Veröffentlichung auf nachvollziehbare Angaben prüfen, weil auch Bürger oder Mitbewerber Meldungen einreichen können (Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Herausgeber müssen neben dem Meldezugang auch die Bestätigung und Bearbeitung eingehender Meldungen organisieren (Art. 15 Abs. 1 bis 7 VO (EU) 2024/900).
Für die praktische Vorbereitung empfiehlt sich folgende Aufgabenverteilung:
- Kampagnenteam: Halten Sie die freigegebene Anzeige, ihre Kennzeichnung und die zugehörige Transparenzbekanntmachung griffbereit. Kennzeichnung meint die direkt an der Anzeige sichtbaren Transparenzhinweise.
- Herausgeber: Testen Sie den Meldezugang aus Sicht einer außenstehenden Person. Legen Sie intern fest, wer Eingänge sichtet und Rückfragen bearbeitet.
- Ansprechpartner beim Auftraggeber: Sorgen Sie für Erreichbarkeit, damit sich unklare Angaben zügig klären lassen.
- Beteiligte Dienstleister: Stimmen Sie ab, wer korrigierte Informationen an den Herausgeber weitergibt.
Das sind organisatorische Empfehlungen. Die umfassenderen Aufgaben erläutert der Beitrag Herausgeber politischer Werbung: Pflichten im Überblick.
Eine Meldung kann konkrete Folgen für die Schaltung haben. Stellt der Herausgeber unvollständige oder unrichtige Transparenzangaben fest, muss er sich nach besten Kräften um unverzügliche Vervollständigung oder Berichtigung bemühen. Gelingt dies nicht unverzüglich, darf er die Anzeige nicht bereitstellen beziehungsweise muss ihre Verbreitung unverzüglich einstellen (Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Maßnahmen nach einer Meldung, die Verfügbarkeit oder Darstellung der Anzeige beeinflussen, muss der Herausgeber den betroffenen Auftraggebern oder Anbietern politischer Werbedienstleistungen unverzüglich mitteilen (Art. 15 Abs. 9 VO (EU) 2024/900). Im Einzelfall kommt es darauf an, welche Angaben fehlen oder unrichtig sind und ob sie unverzüglich berichtigt werden können.
Häufige Fragen
Kann ich anonym politische Werbung melden?
Zu den vorgesehenen Bestandteilen einer Meldung gehören Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung (Art. 15 Abs. 3 Buchst. c VO (EU) 2024/900). Planen Sie diese Angaben für das Meldeverfahren ein.
Muss eine gemeldete Anzeige sofort verschwinden?
Die Meldung löst zunächst die vorgesehenen Prüfungspflichten aus (Art. 15 Abs. 5 und 6 VO (EU) 2024/900). Werden unvollständige oder unrichtige Transparenzangaben festgestellt, die sich nicht unverzüglich berichtigen lassen, gelten die Einstellungspflichten aus Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900.
Was geschieht bei einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat?
Fällt die Beschwerde in deren Zuständigkeit, leitet die empfangende zuständige Behörde sie unverzüglich weiter (Art. 24 VO (EU) 2024/900).
Für die Vorbereitung Ihrer Kampagne bietet easyttpa einen Quick-Check zur Einordnung einer Werbemaßnahme und erstellt Kennzeichnung, Erklärung an Dienstleister und Transparenzbekanntmachung. Die allgemeinen Hinweise hier ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.


