TTPA Geltung: Was seit Oktober 2025 im Wahlkampf gilt
Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit
- Fristen
- Kennzeichnung
- Transparenzbekanntmachung
- Wahlkampf

TTPA gilt seit 10. Oktober 2025: Was sich für Wahlkämpfe geändert hat
Die TTPA Geltung betrifft Wahlkampfteams und Kandidierende seit dem 10. Oktober 2025: Seit diesem Tag gelten die zentralen Transparenzpflichten der Verordnung über politische Werbung, kurz TTPA, nach Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. Wenn Sie Ihren ersten Wahlkampf unter diesen Regeln planen, sollten Sie Kennzeichnung, Angaben zum Auftraggeber und Veröffentlichung der Transparenzinformationen zusammen mit Ihren Werbemitteln vorbereiten.
Seit wann gelten die neuen Wahlkampf-Regeln?
Die Verordnung gilt seit dem 10. Oktober 2025; die Begriffsbestimmungen und das Diskriminierungsverbot für Dienstleister galten bereits zuvor. Diese Unterscheidung ergibt sich aus Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900.
Als EU-Verordnung wirkt sie unmittelbar in den Mitgliedstaaten und benötigt dafür kein deutsches Umsetzungsgesetz, Art. 288 AEUV. Ein noch fehlendes deutsches Durchführungsgesetz zur politischen Werbung, kurz PWTG, verschiebt deshalb den Geltungsbeginn nicht. Die praktische Frage Gilt die Verordnung auch ohne deutsches Durchführungsgesetz? ist für Ihre Kampagnenplanung daher besonders wichtig.
Für Ihren Wahlkampf bedeutet das: Behandeln Sie die Transparenzanforderungen als Teil der aktuellen Produktionsplanung. Warten Sie mit der Abstimmung nicht auf neue nationale Vorschriften. Fragen Sie bereits bei der Buchung, welche Angaben der Verlag, Sender oder Außenwerber benötigt und wie er sie in sein Werbeformat einbindet.
Die TTPA ersetzt nicht sämtliche bisherigen Wahlkampf-Regeln. Nationale Vorschriften zu anderen Aspekten politischer Werbung, etwa zur Organisation und Finanzierung von Kampagnen oder zu Werbebeschränkungen während bestimmter Zeiträume, bleiben unberührt, Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. Prüfen Sie örtliche Vorgaben deshalb weiterhin getrennt von den europäischen Transparenzanforderungen.
Entscheidend ist außerdem nicht allein der Sitz eines Dienstleisters. Die Verordnung erfasst politische Werbung unter anderem dann, wenn die Anzeige in der Union verbreitet oder veröffentlicht wird oder sich an Unionsbürger richtet, Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.

Welche Ihrer Wahlkampfmaßnahmen sind betroffen?
Gebuchte Großflächen, Zeitungsanzeigen und Radiospots sind typische Fälle, bei denen Herausgeber die Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen erfüllen müssen, Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900. Bei selbst organisierten Maßnahmen sollten Sie dagegen zunächst unterscheiden, ob eine interne Tätigkeit oder eine politische Werbedienstleistung vorliegt, Art. 3 Nr. 2 und Nr. 5 VO (EU) 2024/900.
Politische Werbung umfasst unter anderem Botschaften durch oder für politische Akteure, sofern sie nicht rein privat oder rein kommerziell sind. Kandidierende für ein Wahlamt zählen zu diesen Akteuren, Art. 3 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. d VO (EU) 2024/900.
Für Ihre Bestandsaufnahme hilft diese Einteilung:
| Maßnahme | Was Sie für die Planung prüfen sollten |
|---|---|
| Großfläche beim Außenwerber | Kennzeichnung im Motiv und Zugang zur Transparenzbekanntmachung abstimmen. |
| Anzeige in einer Zeitung | Platz für die Kennzeichnung früh im Layout berücksichtigen. |
| Radiospot beim Sender | Die zum Audiomedium passende Kennzeichnung mit dem Sender klären. |
| Eigener Social-Media-Beitrag ohne bezahlte Reichweite | Eigenständige Veröffentlichung von einer zusätzlich gebuchten Werbeleistung unterscheiden. |
| Selbst verteilte Flyer oder von Mitgliedern aufgehängte Plakate | Interne Organisation und mögliche externe Werbedienstleistungen getrennt erfassen. |
Für veröffentlichte Anzeigen durch Herausgeber muss die Kennzeichnung dem verwendeten Medium entsprechen, Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2024/900. Die Tabelle ist deshalb eine Arbeitsliste, keine pauschale Freistellung einzelner Kanäle.
Interne Tätigkeiten können ebenfalls politische Werbung sein. Das steht ausdrücklich in Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900. Die Kennzeichnungspflicht richtet sich jedoch an Herausgeber politischer Werbung, also Anbieter politischer Werbedienstleistungen, die Werbung veröffentlichen, zustellen oder verbreiten, Art. 3 Nr. 13 und Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Reine Eigenmaßnahmen ohne solchen Herausgeber lösen deshalb in der Regel keine Kennzeichnungspflicht nach dieser Vorschrift aus. Im Einzelfall kommt es darauf an, wer welche Tätigkeit übernimmt und ob eine politische Werbedienstleistung vorliegt. Nutzen Sie dafür die Erläuterung Was sind „interne Tätigkeiten“?.

Was müssen Sie vor der Veröffentlichung vorbereiten?
Bereiten Sie die Angaben zum Auftraggeber, die Kennzeichnung und die Transparenzbekanntmachung vor, bevor Ihre Anzeige erscheint. Der Herausgeber muss die Anzeige bereits bei der Bereitstellung mit den vorgeschriebenen Informationen versehen, Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Auftraggeber, in der Verordnung „Sponsor“, ist die Person oder Organisation, in deren Auftrag oder Namen die Anzeige ausgearbeitet oder verbreitet wird, Art. 3 Nr. 10 VO (EU) 2024/900. Klären Sie daher intern, ob etwa die kandidierende Person oder eine Parteigliederung diese Rolle übernimmt. Der Beitrag Sponsor politischer Werbung: Wer Auftraggeber ist hilft bei dieser Zuordnung.
Die Kennzeichnung ist der direkt wahrnehmbare Hinweis an der Anzeige. Sie enthält insbesondere die Einordnung als politische Anzeige, die Identität des Auftraggebers, gegebenenfalls die kontrollierende Einrichtung und den Wahlbezug. Hinzu kommen gegebenenfalls ein Targetinghinweis sowie die Transparenzbekanntmachung oder ein klarer Zugang dazu, Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Die Transparenzbekanntmachung bündelt die ausführlicheren Hintergrundangaben. Dazu gehören insbesondere:
- Identität und Kontaktdaten des Auftraggebers sowie gegebenenfalls eines abweichenden Zahlers.
- Der vorgesehene Veröffentlichungszeitraum.
- Beträge und sonstige Leistungen sowie Angaben zu deren Herkunft und Berechnung.
- Der gegebenenfalls bestehende Wahlbezug und Links zu offiziellen Informationen zur Wahlteilnahme.
- Weitere einschlägige Angaben, etwa zu Targeting und Meldeverfahren.
Diese Inhalte ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2024/900. Eine ausführlichere Einordnung finden Sie beim Begriff Transparenzbekanntmachung.
Planen Sie dafür eine gemeinsame Datenablage und eine verantwortliche Person im Team ein. Stimmen Sie Schreibweisen, Rechnungsangaben und Veröffentlichungszeiträume ab. Testen Sie den Zugang zur Bekanntmachung am fertigen Werbemittel.
Auch nach dem Start bleibt Pflege nötig: Die Bekanntmachung muss während der Schaltung leicht auffindbar und aktuell sein, Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900. Können unvollständige oder unrichtige Angaben nicht unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden, darf der Herausgeber die Anzeige nicht bereitstellen beziehungsweise muss ihre Verbreitung unverzüglich einstellen, Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900.

Was ändert sich bei Erklärungen, Targeting und Plattformen?
Neben den Veröffentlichungsangaben müssen Sie Erklärungen gegenüber Dienstleistern und die Zulässigkeit datenbasierter Werbung beachten. Vor Wahlen kommt außerdem ein besonderes Schutzfenster für die Auftraggeber hinzu, Art. 7 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900.
Anbieter politischer Werbedienstleistungen müssen abfragen, ob die angeforderte Dienstleistung politische Werbung darstellt und ob die Anforderungen des Schutzfensters erfüllt sind. Auftraggeber müssen die entsprechenden Erklärungen abgeben, Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
In den letzten drei Monaten vor einer Wahl dürfen die betreffenden Werbedienstleistungen nur für Auftraggeber erbracht werden, die eine der vorgesehenen Voraussetzungen erklären. Dazu zählen Unionsbürger, bestimmte wahlberechtigte Drittstaatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in der Union sowie entsprechend qualifizierte juristische Personen mit Niederlassung in der Union, Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. Ein bloßer EU-Firmensitz genügt bei juristischen Personen nicht: Auch Eigentums- und Kontrollverhältnisse sind maßgeblich.
Targeting bedeutet, Personen anhand personenbezogener Daten gezielt anzusprechen oder auszuschließen, Art. 3 Nr. 11 VO (EU) 2024/900. Für politische Online-Werbung gelten dafür enge Voraussetzungen, darunter grundsätzlich unmittelbar bei der betroffenen Person erhobene Daten und eine gesonderte ausdrückliche Einwilligung für politische Werbung, Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 2024/900. Planen Sie vorhandene Kontaktlisten daher nicht ungeprüft als Werbezielgruppe ein.
Nach dem mitgegebenen OMR-Bericht nehmen Meta, Google, Snap und TikTok in der EU keine politischen Anzeigen mehr an. Meta und Google hatten entsprechende Änderungen für Oktober 2025 angekündigt. Prüfen Sie vor jeder Buchung die aktuellen Plattformbedingungen, denn Annahmeregeln können sich ändern. Eine Ausweichplanung mit Print, Außenwerbung oder Radio sollte Kennzeichnung und Transparenz von Beginn an berücksichtigen.
Häufige Fragen
Müssen auch kleine Kommunalwahlkämpfe die Regeln beachten?
Kandidierende auf lokaler Ebene zählen ausdrücklich zu den politischen Akteuren. Werbung für sie kann deshalb erfasst sein, Art. 3 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. d VO (EU) 2024/900.
Reicht ein QR-Code auf dem Plakat?
Ein QR-Code allein ersetzt nicht die übrigen Kennzeichnungsangaben. Die Anzeige benötigt insbesondere den Hinweis auf politische Werbung und die Identität des Auftraggebers, Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Was passiert bei fehlenden Transparenzangaben?
Wenn Angaben nicht unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden können, muss der Herausgeber die Veröffentlichung unterlassen oder einstellen, Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. Für Ihre Planung bedeutet das ein mögliches Ausspielungsrisiko.
Wie lange müssen Transparenzbekanntmachungen aufbewahrt werden?
Für Herausgeber gilt grundsätzlich eine Aufbewahrung von sieben Jahren nach der letzten Veröffentlichung. Eine eng begrenzte Ausnahme für bestimmte Kleinstunternehmen enthält Art. 12 Abs. 5 VO (EU) 2024/900; die Grundpflicht steht in Art. 12 Abs. 4 VO (EU) 2024/900.
easyttpa bietet einen Quick-Check zur Einordnung Ihrer Werbemaßnahme, erzeugt Kennzeichnung, Erklärung an Dienstleister und Transparenzbekanntmachung und bewahrt die Aufzeichnungen sieben Jahre auf.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.


