EU Verordnung 2024 900: Fristen und Pflichten
Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit
- Fristen
- Kennzeichnung
- Transparenzbekanntmachung
- Wahlkampf

Die EU Verordnung 2024 900 betrifft Parteien, Kandidatinnen und Kandidaten, Verlage und Agenturen, die politische Werbung planen, beauftragen oder veröffentlichen. Ihre wesentlichen Vorschriften gelten seit dem 10. Oktober 2025; einzelne Bestimmungen gelten bereits seit dem Inkrafttreten (Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Für Ihre Kampagnenplanung sind vor allem der Veröffentlichungstermin, der Wahltermin und die anschließende Aufbewahrung wichtig.
Seit wann gilt die Verordnung und welche Termine sind wichtig?
Die Verordnung gilt seit dem 10. Oktober 2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; ein deutsches Durchführungsgesetz verschiebt diesen Geltungsbeginn nicht (Art. 30 VO (EU) 2024/900). Bereits seit dem Inkrafttreten gelten die Begriffsbestimmungen und bestimmte Diskriminierungsverbote für Anbieter politischer Werbedienstleistungen (Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Die Verordnung wurde am 13. März 2024 unterzeichnet und am 20. März 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Ihr Inkrafttreten bestimmte sich nach dem zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung (Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Für Ihre Terminplanung sollten Sie zwischen Pflichten Ihrer Organisation und Terminen für Gesetzgeber oder Behörden unterscheiden.
| Termin | Bedeutung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Seit Inkrafttreten | Begriffsbestimmungen und bestimmte Diskriminierungsverbote gelten bereits. | Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900 |
| 10. Juli 2025 | Bis dahin musste die Kommission Format und Muster der Kennzeichnungen festlegen. | Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 2024/900 |
| 10. Oktober 2025 | Allgemeiner Geltungsbeginn der Verordnung. | Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900 |
| 10. Januar 2026 | Bis dahin mussten die Mitgliedstaaten ihre Sanktionsregeln der Kommission mitteilen. | Art. 25 Abs. 3 VO (EU) 2024/900 |
| 10. April 2026 | Termin für Durchführungsrechtsakte zu technischen Modalitäten des europäischen Archivs. | Art. 13 Abs. 6 VO (EU) 2024/900 |
Der Termin für die Mitteilung der Sanktionsregeln ist keine zusätzliche Übergangsfrist für Kampagnen. Der allgemeine Geltungsbeginn bleibt davon getrennt (Art. 25 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Als Arbeitsgrundlage empfiehlt sich der Wortlaut der Verordnung. Halten Sie daneben einen Kampagnenkalender bereit, der geplante Veröffentlichungen, Wahltermine und interne Freigaben zusammenführt.

Was müssen Sie vor der Veröffentlichung vorbereiten?
Herausgeber müssen jede politische Anzeige mit den vorgeschriebenen Informationen und einer Transparenzbekanntmachung oder einem klaren Zugang dazu bereitstellen (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Die Kennzeichnung muss zum Medium passen, deutlich sichtbar sein und auch bei weiterer Verbreitung sichtbar bleiben (Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).
Der Auftraggeber heißt in der Verordnung „Sponsor“. Mit Herausgeber ist hier der Beteiligte gemeint, der die politische Werbung veröffentlicht. Eine Kennzeichnung macht die Anzeige als politische Werbung erkennbar. Die Transparenzbekanntmachung enthält die weiterführenden Angaben nach Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Für die Freigabe sollten Sie folgende Angaben abfragen:
- Die Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/900).
- Die Identität des Auftraggebers und gegebenenfalls der ihn letztlich kontrollierenden Einrichtung (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2024/900).
- Gegebenenfalls den Bezug zu einer Wahl, einem Referendum oder einem Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess (Art. 11 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 2024/900).
- Gegebenenfalls den Hinweis auf Targeting, also eine gezielte Ansprache, oder auf Anzeigenschaltungsverfahren (Art. 11 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/900).
- Die Transparenzbekanntmachung oder einen leicht und unmittelbar nutzbaren Zugang dazu (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900).
Herausgeber müssen die Vollständigkeit dieser Informationen und die Richtigkeit der Abrufangaben sicherstellen (Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Testen Sie deshalb den Zugang zur Transparenzbekanntmachung vor der Freigabe auch in der tatsächlich vorgesehenen Darstellung.
Bestimmen Sie intern, wer Angaben vom Auftraggeber einsammelt, wer die Kennzeichnung prüft und wer Änderungen freigibt. Diese organisatorische Empfehlung hilft insbesondere, wenn Agentur, Verlag und Kampagnenteam unterschiedliche Arbeitsabläufe haben.

Welche Fristen laufen während des Wahlkampfs und danach?
Vor Wahlen gelten zusätzliche Vorgaben für Auftraggeber und die Bearbeitung von Meldungen; bei Online-Anzeigen kommen Archivpflichten hinzu (Art. 5 Abs. 2, Art. 15 Abs. 7 und Art. 13 VO (EU) 2024/900). Nach der Kampagne bleiben außerdem Aufbewahrungspflichten bestehen (Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 4 VO (EU) 2024/900).
Das Schutzfenster vor der Wahl
In den letzten drei Monaten vor einer Wahl oder einem Referendum dürfen entsprechende politische Werbedienstleistungen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Fallgruppen erbracht werden. Erforderlich ist die vorgesehene Erklärung; strengere einzelstaatliche Vorschriften bleiben unberührt (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
| Fallgruppe | Voraussetzung |
|---|---|
| Unionsbürger | Erklärung über diese Eigenschaft. |
| Drittstaatsangehörige | Ständiger Wohnsitz in der Union und aktives Wahlrecht bei der betreffenden Abstimmung nach nationalem Recht. |
| Juristische Personen | Niederlassung in der Union und Einhaltung der Vorgaben zu letztlichem Eigentum und Kontrolle. |
Fundstellen: Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 5 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) 2024/900.
Im Einzelfall kommt es darauf an, welche Eigentums- und Kontrollverhältnisse bestehen und ob die dort geregelte Ausnahme für bestimmte Drittstaatsangehörige greift.
Meldungen im letzten Monat
Im letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum müssen Herausgeber einschlägige Meldungen innerhalb von 48 Stunden bearbeiten, sofern die enthaltenen Informationen eine vollständige Bearbeitung ermöglichen (Art. 15 Abs. 7 VO (EU) 2024/900). Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt stattdessen die Pflicht, sich nach besten Kräften um unverzügliche Bearbeitung zu bemühen (Art. 15 Abs. 7 VO (EU) 2024/900).
Benennen Sie dafür eine Vertretung und einen zentralen Eingangskanal. Die Verordnung verlangt kostenlose, benutzerfreundliche und leicht zugängliche Meldeverfahren, auch von der Transparenzbekanntmachung aus (Art. 15 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Archiv und Aufbewahrung
Andere Herausgeber als sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen müssen politische Online-Anzeigen samt erforderlichen Informationen spätestens 72 Stunden nach der ersten Veröffentlichung in das europäische Archiv einstellen (Art. 13 Abs. 4 VO (EU) 2024/900). Für die genannten sehr großen Dienste gelten eigene Archiv- und Zugangsvorgaben ab Veröffentlichung (Art. 13 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Anbieter müssen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen sieben Jahre aufbewahren; für Transparenzbekanntmachungen der Herausgeber gilt ebenfalls eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht (Art. 9 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 4 VO (EU) 2024/900). Trennen Sie deshalb in Ihrer Ablage laufende Kampagnenarbeit und langfristige Dokumentation. Die Archivvorschriften im Wortlaut helfen bei der Zuordnung.

Was droht bei Verstößen und wie ist der deutsche Stand einzuordnen?
Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen (Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Art und Höhe hängen unter anderem von Schwere, Dauer, Verschulden, Schadensbegrenzung und Zusammenarbeit mit der Behörde ab (Art. 25 Abs. 4 VO (EU) 2024/900).
Bestimmte Verstöße gelten als besonders schwerwiegend, wenn die Werbung im letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum verbreitet wird und sich an die Bürger im betreffenden Mitgliedstaat richtet (Art. 25 Abs. 5 VO (EU) 2024/900). Dokumentieren Sie deshalb auch Korrekturen und Reaktionen auf Hinweise.
Für Deutschland ist der mitgegebene Stand zum Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz vorläufig. Die Bundestagsdrucksache 21/4089 beschreibt einen Entwurf, kein bereits geltendes Durchführungsgesetz. Daraus vorgesehene Zuständigkeiten oder Bußgeldregelungen sollten Sie nicht als abschließend behandeln. Prüfen Sie vor einer konkreten Zuständigkeitsentscheidung den aktuellen Verfahrensstand.
Häufige Fragen
Kann ich bis zum deutschen Durchführungsgesetz warten?
Nein. Der allgemeine Geltungsbeginn ist der 10. Oktober 2025 (Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Gilt die Kennzeichnung nur online?
Nein. Die Vorgaben berücksichtigen auch Printmedien, audiovisuelle Medien und Offline-Werbung (Art. 11 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 2024/900).
Muss jede Meldung binnen 48 Stunden erledigt sein?
Nein. Diese Frist betrifft den letzten Monat vor der betreffenden Abstimmung und setzt ausreichende Informationen voraus. Für kleinere Unternehmen gilt die besondere Bemühenspflicht (Art. 15 Abs. 7 VO (EU) 2024/900).
Was sollte ich organisatorisch zuerst klären?
Ordnen Sie Veröffentlichung, Meldungsbearbeitung und Ablage jeweils einer verantwortlichen Person zu. Halten Sie Freigaben und Vertretungen schriftlich fest.
easyttpa unterstützt die Einordnung einer Werbemaßnahme, erzeugt Kennzeichnung, Erklärung an Dienstleister und Transparenzbekanntmachung und bewahrt Aufzeichnungen sieben Jahre auf.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.

