Kennzeichnung politischer Werbung: 8 typische Fehler
Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit
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Typische Fehler bei der Kennzeichnung politischer Werbung
Wer nach „Kennzeichnung politische Werbung Fehler“ sucht, möchte meist ein Wahlplakat, eine Anzeige oder einen Spot vor der Veröffentlichung prüfen. Dieser Beitrag hilft Kandidatinnen, Kandidaten, Wahlkampfteams und Herausgebern, typische Lücken zu erkennen. Im Mittelpunkt stehen die Angaben auf dem Werbemittel und der Zugang zu den ergänzenden Informationen nach Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Welche Angaben müssen Sie vor der Freigabe prüfen?
Prüfen Sie, ob jede politische Anzeige die erforderlichen Angaben klar, hervorgehoben und eindeutig zeigt. Verantwortlich dafür ist der Herausgeber politischer Werbung, also die Stelle, die die Anzeige veröffentlicht oder verbreitet, nach Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Die Kennzeichnung ist der Informationsblock, an dem Menschen die politische Anzeige und ihren Auftraggeber erkennen können. Die Transparenzbekanntmachung ergänzt diesen Block um ausführlichere Angaben, etwa zum Veröffentlichungszeitraum und zur Finanzierung; ihre Inhalte regelt Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Für Ihre Freigabe können Sie diese Prüfliste verwenden:
| Prüffrage | Was verlangt die Verordnung? |
|---|---|
| Ist die Anzeige als politisch erkennbar? | Eine ausdrückliche Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/900. |
| Ist der Auftraggeber erkennbar? | Die Identität des Auftraggebers, in der Verordnung „Sponsor“, und gegebenenfalls der letztlich kontrollierenden Einrichtung nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2024/900. |
| Ist der Anlass genannt? | Gegebenenfalls Angaben zur betreffenden Wahl, zum Referendum oder zum Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 2024/900. |
| Werden besondere Ausspielverfahren eingesetzt? | Gegebenenfalls ein Hinweis auf Targeting oder Anzeigenschaltungsverfahren nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/900. |
| Sind die ergänzenden Informationen erreichbar? | Die Transparenzbekanntmachung selbst oder ein klarer Hinweis auf ihren leichten und unmittelbaren Abruf nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900. |
Targeting bedeutet hier die gezielte Ansprache ausgewählter Personengruppen. Besprechen Sie mit Ihrem Anbieter, welche Verfahren tatsächlich eingesetzt werden, statt einen Hinweis ungeprüft aus einer Vorlage zu übernehmen.
Die Übersicht Was muss auf jeder Anzeige stehen? hilft beim Abgleich mit Ihrem Entwurf. Prüfen Sie dabei die tatsächliche Druckdatei, nicht nur den Text, den Sie ursprünglich an die Gestaltung geschickt haben.

Welche Fehler entstehen bei Auftraggeber und Anlass?
Die häufigsten inhaltlichen Fehler sind eine fehlende Kennzeichnung, ein bloßes Logo und ein fehlender Wahlbezug. Ein vorhandenes Presse-Impressum deckt die eigenständigen Angaben nach Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900 ebenfalls nicht automatisch ab.
Fehler 1: Eigenwerbung wird mit kennzeichnungsfreier Werbung verwechselt.
Das Team hält die Anzeige für eigene Kommunikation und plant deshalb keinen Informationsblock ein. Bei einer politischen Anzeige muss der beteiligte Herausgeber die Kennzeichnung sicherstellen. Die Bezeichnung als „Eigenwerbung“ ändert diese Anforderung an jede politische Anzeige nicht, Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Klären Sie deshalb bei Großflächen, Zeitungsanzeigen und Radiospots vor der Buchung, wer die Kennzeichnung in die Veröffentlichung übernimmt. Für Außenwerbung finden Sie weitere Orientierung unter Wir buchen Großflächen bei einem Außenwerber. Was gilt?.
Fehler 2: Das Parteilogo ersetzt den lesbaren Auftraggebernamen.
Ein Logo kann offenlassen, welche konkrete Organisation die Anzeige beauftragt hat. Die Identität des Auftraggebers muss klar, hervorgehoben und eindeutig erscheinen, Art. 11 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2024/900.
Schreiben Sie deshalb den Namen lesbar aus. Prüfen Sie außerdem, ob eine letztlich kontrollierende Einrichtung anzugeben ist. Im Einzelfall kommt es darauf an, welche Organisation tatsächlich Auftraggeber ist und welche Kontrollverhältnisse bestehen.
Fehler 5: Der konkrete Wahlbezug fehlt.
Steht die Anzeige mit einer bestimmten Wahl in Zusammenhang, gehört die entsprechende Angabe in die Kennzeichnung, Art. 11 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 2024/900. Ein allgemeiner Wahlkampfslogan beantwortet diese Frage nicht zuverlässig.
Vergleichen Sie den Anlass im Entwurf mit dem Kampagnenauftrag. Prüfen Sie bei wiederverwendeten Vorlagen besonders sorgfältig, ob noch eine frühere Wahl genannt wird.
Fehler 7: „V.i.S.d.P.“ wird für ausreichend gehalten.
„V.i.S.d.P.“ steht für „verantwortlich im Sinne des Presserechts“. Diese Angabe allein erfüllt nicht die gesonderten Anforderungen an die Kennzeichnung einer politischen Anzeige, insbesondere den Hinweis auf den politischen Charakter und den Zugang zur Transparenzbekanntmachung, Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Behandeln Sie beide Informationsbereiche bei der Gestaltung getrennt. Prüfen Sie die politische Kennzeichnung vollständig, auch wenn bereits eine verantwortliche Person auf dem Werbemittel steht.

Welche Fehler betreffen QR-Code, Lesbarkeit und Video?
Ein funktionierender QR-Code allein genügt nicht, wenn sein Ziel die Transparenzbekanntmachung nicht leicht und unmittelbar zugänglich macht. Auch die Kennzeichnung selbst muss zum Medium passen und deutlich sichtbar bleiben, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 VO (EU) 2024/900.
Fehler 3: Der QR-Code führt nur zur Startseite.
Auf einer allgemeinen Startseite müssen Interessierte häufig erst nach den Angaben zur konkreten Anzeige suchen. Das passt nicht zur Anforderung eines leichten und unmittelbaren Abrufs nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900.
Verlinken Sie deshalb direkt auf die passende Transparenzbekanntmachung. Scannen Sie den Code aus dem fertigen Druckentwurf mit einem Smartphone. Kontrollieren Sie nicht nur, ob sich eine Seite öffnet, sondern auch, ob dort die richtige Kampagne steht. Der Beitrag QR Code Transparenzbekanntmachung: Richtig verlinken unterstützt diese Prüfung.
Fehler 4: Die Kennzeichnung geht in der Gestaltung unter.
Kleine Schrift, unruhige Bildhintergründe und schwache Kontraste können die Erkennbarkeit beeinträchtigen. Die Angaben müssen klar und hervorgehoben erscheinen; die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar sein, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EU) 2024/900.
Reservieren Sie dafür einen eigenen, gut lesbaren Bereich. Prüfen Sie das Wahlplakat möglichst in seiner vorgesehenen Umgebung und die Zeitungsanzeige in der tatsächlichen Druckgröße. Eine vergrößerte Bildschirmansicht kann Lesbarkeitsprobleme verdecken.
Fehler 8: Die Plattform-Kennzeichnung verschwindet im Video.
Verlassen Sie sich nicht ungeprüft auf eine kurze Einblendung der Plattform. Die Kennzeichnung muss mediengerecht sein und bei weiterer Verbreitung sichtbar bleiben, Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2024/900.
Prüfen Sie deshalb auch die exportierte Videodatei und die geplanten Ausschnitte. Eine Anzeige, die ohne die Plattformoberfläche weitergegeben wird, darf ihre Kennzeichnung dabei nicht verlieren, Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2024/900.

Bis wann müssen Fehler behoben sein und was droht sonst?
Die erforderlichen Angaben müssen bereits bei der Bereitstellung der Anzeige vorliegen. Während der gesamten Schaltung muss die Transparenzbekanntmachung aktuell bleiben, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900.
Fehler 6: Nach dem Start prüft niemand die Transparenzbekanntmachung.
Eine einmal freigegebene Bekanntmachung kann durch Änderungen der Kampagne überholt sein. Die Pflicht zur Aktualisierung gilt während des gesamten Schaltungszeitraums, Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900.
Benennen Sie intern eine zuständige Person. Lassen Sie Änderungen an Zeitraum, Finanzierung und Ausspielung an diese Person melden. Anbieter politischer Werbedienstleistungen, also Dienstleister für politische Werbung, müssen bei erkannten unvollständigen oder ungenauen Angaben unverzüglich Kontakt zum Herausgeber aufnehmen und gegebenenfalls ergänzte oder berichtigte Informationen übermitteln, Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900.
Erkennt der Herausgeber fehlende oder falsche Angaben, muss er sich nach besten Kräften um unverzügliche Vervollständigung oder Berichtigung bemühen. Gelingt das nicht unverzüglich, darf er die Anzeige nicht bereitstellen oder muss ihre Verbreitung unverzüglich einstellen, Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900.
Hinzu kommen mögliche Sanktionen nach den nationalen Vorschriften gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 2024/900. Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten gelten als besonders schwerwiegend, wenn die Werbung im letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum verbreitet wird und sich an die Bürger im betreffenden Mitgliedstaat richtet, Art. 25 Abs. 5 VO (EU) 2024/900.
Häufige Fragen
Reicht ein QR-Code auf dem Wahlplakat?
Nein. Er kann zum Abruf der Transparenzbekanntmachung dienen, ersetzt aber nicht die übrigen Kennzeichnungsangaben nach Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Muss der Wahlbezug auch in die Transparenzbekanntmachung?
Ja, gegebenenfalls gehört er auch dort hinein. Bei bestimmten Wahlen oder Referenden kommen Links zu offiziellen Informationen über die Teilnahme hinzu, Art. 12 Abs. 1 Buchst. g und Buchst. h VO (EU) 2024/900.
Wer prüft, ob der Link stimmt?
Der Herausgeber muss sicherstellen, dass die Angaben zum Abruf der Transparenzbekanntmachung korrekt sind, Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. Testen Sie den Link deshalb vor der Freigabe gemeinsam.
Wie beginnen Sie die Prüfung Ihrer Kampagne?
Klären Sie zunächst Werbemaßnahme, Auftraggeber und beteiligte Veröffentlichungsstellen. Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung für die konkrete Kampagne.
easyttpa bietet einen Quick-Check zur Einordnung einer Werbemaßnahme und erstellt Kennzeichnung, Erklärung an Dienstleister und Transparenzbekanntmachung.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.


