Transparenzbekanntmachung politische Werbung: Inhalt

Porträt von Redaktion easyttpa

Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit

  • Herausgeber
  • Kennzeichnung
  • Transparenzbekanntmachung
Illustration: Eine Ehrenamtliche und ein Bürger prüfen den Hinweisbereich eines Wahlplakats auf dem Marktplatz.

Transparenzbekanntmachung: Was hineingehört und wo sie stehen muss

Die Transparenzbekanntmachung politische Werbung erklärt Kandidaten, Wahlkampfteams und Herausgebern, welche Angaben eine politische Anzeige begleiten müssen: insbesondere Auftraggeber, Finanzierung und Veröffentlichungszeitraum (Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Dieser Beitrag zeigt, wie Sie die Angaben zusammenstellen, zugänglich machen und bei Änderungen aktuell halten.

Wer muss die Transparenzbekanntmachung bereitstellen?

Der Herausgeber muss sicherstellen, dass die Transparenzbekanntmachung alle vorgeschriebenen Informationen enthält (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Er muss außerdem gewährleisten, dass jede politische Anzeige die Bekanntmachung oder einen klaren Hinweis auf ihren leicht und unmittelbar erreichbaren Abrufort enthält (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900).

Als Herausgeber ist hier der Beteiligte angesprochen, der die politische Anzeige veröffentlicht, zustellt oder verbreitet. Die Begriffserklärung zum Herausgeber politischer Werbung hilft Ihnen, diese Rolle im eigenen Ablauf zuzuordnen. Einen Überblick über die Aufgaben bietet der Beitrag Herausgeber politischer Werbung: Pflichten im Überblick.

Der Auftraggeber heißt in der Verordnung „Sponsor“. Seine Identität gehört in die Bekanntmachung, gegebenenfalls zusammen mit der Einrichtung, die ihn letztlich kontrolliert (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/900). Für die Vorbereitung empfiehlt sich deshalb eine klare Arbeitsteilung: Das Wahlkampfteam sammelt Angaben zum Auftraggeber, zur Finanzierung und zum Anlass. Die beteiligten Dienstleister ergänzen ihre Leistungs- und Abrechnungsdaten. Der Herausgeber führt die Angaben zusammen.

Die Transparenzbekanntmachung ist die ausführliche Übersicht zur Anzeige. Manche Unterlagen nennen sie „Transparenzvermerk“ oder „Transparenzhinweis politische Werbung“. Für Ihre Arbeitsunterlagen empfiehlt sich der gesetzliche Begriff „Transparenzbekanntmachung“, damit alle Beteiligten dasselbe Dokument meinen.

Davon zu unterscheiden ist die Kennzeichnung, also die direkt bei der Anzeige sichtbare Information. Sie umfasst unter anderem den Hinweis auf politische Werbung, die Identität des Auftraggebers und den Zugang zur Transparenzbekanntmachung (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).

Ein Zeitungsherausgeber und zwei Wahlkampfkoordinatoren prüfen gemeinsam den Entwurf einer politischen Anzeige.

Welche Angaben gehören hinein?

Die Bekanntmachung enthält Angaben zu den Beteiligten, zur Laufzeit, zur Finanzierung und zum politischen Zusammenhang der Anzeige (Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Weitere Angaben hängen davon ab, ob etwa ein Wahlbezug, personenbezogenes Targeting oder eine frühere Aussetzung vorliegt (Art. 12 Abs. 1 Buchst. g bis m VO (EU) 2024/900).

Nutzen Sie die folgende Übersicht als Grundlage für Ihre Datensammlung. Prüfen Sie bei bedingten Angaben ausdrücklich, ob der jeweilige Fall auf Ihre Anzeige zutrifft.

BereichWas Sie zusammentragen
AuftraggeberName, E-Mail-Adresse und, sofern veröffentlicht, Postanschrift. Bei Organisationen außerdem die Anschrift des Orts der Niederlassung. Gegebenenfalls kommen entsprechende Angaben zur letztlich kontrollierenden Einrichtung hinzu (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/900).
Abweichende zahlende PersonDie entsprechenden Identitätsangaben der zahlenden Person, wenn sie weder mit dem Auftraggeber noch mit dessen letztlich kontrollierender Einrichtung identisch ist (Art. 12 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2024/900).
ZeitraumDer vorgesehene Zeitraum der Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 2024/900).
Beträge und LeistungenGesamtbeträge und Gesamtwert sonstiger Leistungen, welche die Anbieter politischer Werbedienstleistungen erhalten haben, gegebenenfalls auch für die politische Werbekampagne (Art. 12 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/900).
Herkunft der MittelOb Beträge oder sonstige Leistungen aus öffentlichen oder privaten Quellen stammen und ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der EU haben (Art. 12 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900).
BerechnungDie Methode zur Berechnung der Beträge und des Werts sonstiger Leistungen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. f VO (EU) 2024/900).
Politischer BezugGegebenenfalls die betreffende Wahl, das Referendum oder der Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess. Bei bestimmten Wahlen oder Referenden gehören Links zu offiziellen Informationen über die Teilnahme dazu (Art. 12 Abs. 1 Buchst. g und h VO (EU) 2024/900).
Archiv und MeldungenGegebenenfalls Links zum europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen sowie Angaben zum Meldeverfahren, über das mögliche Verstöße gemeldet werden können (Art. 12 Abs. 1 Buchst. i und j VO (EU) 2024/900).
Frühere AussetzungGegebenenfalls die Angabe, ob die Anzeige oder eine frühere Fassung wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ausgesetzt oder eingestellt wurde (Art. 12 Abs. 1 Buchst. k VO (EU) 2024/900).
TargetingGegebenenfalls eine Erklärung zum Einsatz personenbezogener Daten für Targeting oder Anzeigenschaltung einschließlich der dort verlangten zusätzlichen Informationen. Targeting bedeutet hier die gezielte Ansprache ausgewählter Personen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. l VO (EU) 2024/900).
Nutzung der AnzeigeGegebenenfalls und soweit technisch machbar Reichweite, Aufrufe und Interaktionen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. m VO (EU) 2024/900).

Beschränken Sie Ihre Vorbereitung nicht auf die Rechnung des Herausgebers. Die Vorschrift erfasst auch sonstige Leistungen und gegebenenfalls die Kampagne insgesamt (Art. 12 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/900). Fragen Sie deshalb die beteiligten Dienstleister gezielt nach den benötigten Daten.

Illustration: Eine Wahlkampfmitarbeiterin und ein Druckereimitarbeiter gleichen eine Flyerlieferung mit dem Lieferbeleg ab.

Wo muss die Bekanntmachung stehen und wie muss sie aussehen?

Die Transparenzbekanntmachung steht entweder in der Anzeige selbst oder ist über einen klaren Hinweis leicht und unmittelbar abrufbar (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900). Während der gesamten Schaltung muss sie jederzeit leicht auffindbar und aktuell sein (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).

Praktisch können Sie dafür eine eigene Transparenzseite vorsehen. Bei einer Online-Anzeige bietet sich ein direkter Weblink an, bei gedruckter Werbung ein QR-Code. Prüfen Sie vor der Freigabe am fertigen Werbemittel, ob der Verweis tatsächlich zur passenden Bekanntmachung führt. Für die korrekte Abrufinformation ist der Herausgeber verantwortlich (Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).

Ein Link zur allgemeinen Startseite ist als Arbeitslösung ungünstig: Die Lesenden müssten die Angaben erst suchen. Planen Sie stattdessen einen direkten Zugang ohne Suchwege.

Für die Gestaltung gelten folgende Anforderungen:

  • Sprache: Verwenden Sie die Sprache der politischen Anzeige und einfache Formulierungen (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).
  • Zugänglichkeit: Stellen Sie die Angaben deutlich sichtbar, benutzerfreundlich und in einem leicht zugänglichen Format bereit (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).
  • Maschinenlesbarkeit: Zumindest bei elektronisch bereitgestellter Werbung muss das Format maschinenlesbar sein, also eine automatisierte Verarbeitung ermöglichen (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).
  • Barrierefreiheit: Beachten Sie die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen, unter anderem durch Informationen über mehrere sensorische Kanäle, soweit technisch machbar (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).

Die Frage In welchem Format muss die Bekanntmachung vorliegen? vertieft die technische Umsetzung.

Eine Druckereimitarbeiterin testet mit dem Smartphone den Zugang zur Transparenzbekanntmachung auf einem Flyer.

Bis wann muss alles vorliegen und was passiert bei Fehlern?

Die Anzeige muss bereits bei ihrer Bereitstellung von der Bekanntmachung oder dem Abrufhinweis begleitet werden (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900). Lassen sich erkannte unvollständige oder unrichtige Angaben nicht unverzüglich vervollständigen oder berichtigen, darf der Herausgeber die Anzeige nicht bereitstellen beziehungsweise muss ihre Verbreitung unverzüglich einstellen (Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).

Planen Sie deshalb die Prüfung vor Druckfreigabe oder Veröffentlichung ein. Kontrollieren Sie Namen, Zeitraum, Finanzierung und Verweise gemeinsam mit den zuständigen Beteiligten.

Während der Schaltung muss die Bekanntmachung aktuell bleiben (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900). Erkennt ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen unvollständige oder ungenaue Angaben, muss er unverzüglich den Herausgeber kontaktieren und gegebenenfalls ergänzte oder berichtigte Informationen übermitteln (Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).

Der Herausgeber muss sich nach besten Kräften um die unverzügliche Ergänzung oder Berichtigung bemühen. Über eine deshalb erforderliche Nichtbereitstellung oder Einstellung informiert er die betroffenen Auftraggeber beziehungsweise Anbieter unverzüglich (Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).

Nach der letzten Veröffentlichung bewahrt der Herausgeber die Bekanntmachung samt Änderungen sieben Jahre auf (Art. 12 Abs. 4 VO (EU) 2024/900). Eine eng begrenzte Ausnahme betrifft bestimmte Kleinstunternehmen mit völlig untergeordneten und unwesentlichen Werbedienstleistungen (Art. 12 Abs. 5 VO (EU) 2024/900). Im Einzelfall kommt es darauf an, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fragen

Reicht der Name des Auftraggebers auf dem Plakat?

Nein. Die Kennzeichnung verlangt weitere Informationen und die Bekanntmachung oder einen klaren Abrufhinweis (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).

Muss ich eine abweichende zahlende Person nennen?

Ja, wenn sie weder mit dem Auftraggeber noch mit dessen letztlich kontrollierender Einrichtung identisch ist (Art. 12 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2024/900).

Darf die Bekanntmachung während der Schaltung unverändert bleiben?

Nur soweit ihre Angaben aktuell bleiben. Die Pflicht zur Aktualisierung gilt während der gesamten Schaltung (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).

Muss die Seite sieben Jahre öffentlich erreichbar bleiben?

Die genannten Vorschriften unterscheiden zwischen Auffindbarkeit während der Schaltung und anschließender Aufbewahrung samt Änderungen (Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 VO (EU) 2024/900). Mehr dazu erklärt die Frage Wie lange muss die Bekanntmachung abrufbar sein?.

easyttpa erzeugt Kennzeichnung und Transparenzbekanntmachung und bewahrt die Aufzeichnungen sieben Jahre auf. Der Quick-Check unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer Werbemaßnahme.

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Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.

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