Kapitel II · Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen

Artikel 6Transparenz- und Sorgfaltspflichten für politische Werbedienstleistungen

(1) Politische Werbedienstleistungen werden in transparenter Weise im Einklang mit den in diesem Artikel, in den Artikeln 7 und 17 und im Artikel 21 festgelegten Pflichten erbracht.

(2) Die Anbieter politischer Werbedienstleistungen stellen sicher, dass die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ermöglichen, darunter der Bestimmungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten und der Bestimmungen über die Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen.

Quelle: Amtsblatt der EU, L 2024/900 vom 20.3.2024, abgerufen am 02.10.2026. Maßgeblich ist allein die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.