Ausländische politische Werbung: Regeln vor Wahlen
Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit
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Ausländische politische Werbung: Das Verbot in den drei Monaten vor Wahlen
Ausländische politische Werbung verlangt von Parteien, Verbänden, Agenturen und Verlagen vor Wahlen eine genaue Prüfung des Auftraggebers: In den letzten drei Monaten beschränkt die Verordnung den Kreis zulässiger Auftraggeber für wahlbezogene politische Werbedienstleistungen (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Entscheidend sind der Bezug zur konkreten Wahl, die persönlichen oder organisatorischen Voraussetzungen des Auftraggebers und seine Erklärung. Dieser Beitrag erläutert die Prüfung und die möglichen Folgen fehlender oder falscher Angaben allgemein.
Wann greift das Schutzfenster vor einer Wahl?
Das Schutzfenster umfasst die letzten drei Monate vor einer Wahl oder einem Referendum und erfasst politische Werbedienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Anlass (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Es gilt auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, also auch bei Kommunalwahlen (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
„Schutzfenster“ bezeichnet hier den Zeitraum, in dem besondere Anforderungen an den Auftraggeber gelten. Der Auftraggeber heißt in der Verordnung „Sponsor“. Eine kurze Einordnung dieses Begriffs finden Sie im Begriffsverzeichnis zum Sponsor.
Für Ihre Kampagnenplanung empfiehlt sich ein Kalender, der Wahltermine und geplante Leistungen zusammenführt. Halten Sie außerdem fest, auf welche Wahl oder Abstimmung sich eine Maßnahme bezieht. So erkennen Einkauf, Kampagnenleitung und ausführende Dienstleister frühzeitig, welche Aufträge genauer geprüft werden sollten.
Unterscheiden Sie dabei folgende Fälle:
| Fall | Bedeutung für die Prüfung |
|---|---|
| Politische Werbedienstleistung im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wahl | Innerhalb des Schutzfensters gelten die Anforderungen an den Auftraggeber nach Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. |
| Politische Werbung ohne Zusammenhang mit dieser Wahl | Das besondere Verbot für diese Wahl greift nicht nach Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. |
| Leistung außerhalb des Schutzfensters | Allein der Wohnsitz oder die Niederlassung des Auftraggebers darf keine diskriminierende Beschränkung begründen (Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). |
Die zeitliche Nähe zur Wahl beantwortet also noch nicht die gesamte Prüfung. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die konkrete Werbedienstleistung mit dieser Wahl oder diesem Referendum zusammenhängt. Prüfen Sie dafür Inhalt, Anlass und Kampagnenziel gemeinsam, statt sich allein auf die interne Bezeichnung der Maßnahme zu verlassen.
Strengere einzelstaatliche Vorschriften bleiben ausdrücklich unberührt (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Die Prüfung des Schutzfensters ersetzt deshalb nicht den Blick auf einschlägige nationale Regeln. Eine kompakte Orientierung bietet die Wissensfrage Was gilt in den drei Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung?.

Welche Auftraggeber kommen im Schutzfenster infrage?
Im Schutzfenster dürfen die betroffenen Dienstleistungen nur für Auftraggeber oder in ihrem Namen handelnde Dienstleister erbracht werden, die eine Erklärung zu den vorgesehenen Voraussetzungen abgeben (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Die Verordnung unterscheidet Unionsbürger, bestimmte Drittstaatsangehörige und bestimmte juristische Personen mit Niederlassung in der Union (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a bis c VO (EU) 2024/900).
Ein Drittstaatsangehöriger besitzt die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU. Eine juristische Person ist eine rechtlich eigenständige Organisation, etwa eine Gesellschaft oder ein eingetragener Verein.
| Auftraggeber | Voraussetzung |
|---|---|
| Unionsbürger | Die Unionsbürgerschaft erfüllt die persönliche Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 2024/900. |
| Drittstaatsangehöriger | Er benötigt einen ständigen Wohnsitz in der Union und nach dem nationalen Recht seines Wohnsitzmitgliedstaats das aktive Wahlrecht bei der konkreten Wahl oder Abstimmung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) 2024/900). |
| Juristische Person | Sie muss in der Union niedergelassen sein und die Anforderungen an letztliches Eigentum und Kontrolle erfüllen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) 2024/900). |
Aktives Wahlrecht bedeutet, selbst wählen oder abstimmen zu dürfen. Ein ständiger Wohnsitz in der Union genügt bei Drittstaatsangehörigen deshalb nicht allein. Das Wahlrecht muss gerade bei der betreffenden Wahl oder dem betreffenden Referendum bestehen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) 2024/900).
Bei Organisationen reicht eine EU-Adresse ebenfalls nicht aus. Die juristische Person darf letztlich weder im Eigentum noch unter der Kontrolle einer in einem Drittland niedergelassenen juristischen Person stehen. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige, ausgenommen Personen, die die genannten Voraussetzungen zu Wohnsitz und Wahlrecht erfüllen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) 2024/900).
Für die Vorbereitung empfiehlt sich deshalb eine verständliche Darstellung der Eigentums- und Kontrollverhältnisse. Bitten Sie die zuständige Stelle beim Auftraggeber, unklare Beteiligungsketten vor der geplanten Leistung zu erläutern. Im Einzelfall kommt es darauf an, wer letztlich Eigentum oder Kontrolle ausübt.
Der Ausdruck „ausländische politische Werbung“ kann hier missverständlich sein. Die Verordnung verbietet nicht pauschal jeden Auftrag mit Auslandsbezug, sondern knüpft an die genannten Voraussetzungen an (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).

Wer muss die Erklärung abgeben und bis wann?
Der Anbieter verlangt die Erklärung vom Auftraggeber oder von einem Werbedienstleister, der in dessen Namen handelt (Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Für Leistungen im Schutzfenster muss die Erklärung rechtzeitig vorliegen, weil die betreffende Dienstleistung nur für einen entsprechend erklärenden Auftraggeber oder Dienstleister erbracht werden darf (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Die Erklärung betrifft sowohl die Einordnung als politische Werbedienstleistung als auch die Anforderungen des Schutzfensters. Wer sie abgibt, muss wahrheitsgemäß erklären und haftet für ihre Richtigkeit (Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).
Anbieter politischer Werbedienstleistungen sind hier die Dienstleister, die entsprechende Aufträge ausführen. Herausgeber sind die Stellen, die politische Werbung veröffentlichen oder verbreiten. Für Ihre interne Organisation empfiehlt sich folgender Ablauf:
- Auftrag zuordnen: Halten Sie Auftraggeber, Anlass und geplanten Leistungszeitraum zusammen fest.
- Erklärung anfordern: Lassen Sie die Angaben möglichst vor der internen Auftragsfreigabe zusammenstellen.
- Rückfragen bündeln: Benennen Sie eine Kontaktperson für Staatsangehörigkeit, Wahlrecht oder Organisationsstruktur.
- Änderungen einplanen: Legen Sie fest, wie neue Informationen die ausführenden Stellen erreichen.
- Freigabe dokumentieren: Notieren Sie intern, welche Angaben bei Ihrer Entscheidung vorlagen.
Diese Arbeitsschritte sind organisatorische Empfehlungen. Die vertragliche Absicherung ist dagegen ausdrücklich vorgeschrieben: Anbieter müssen ihre Vertragspartner zur Erklärung und zur Vorlage der einschlägigen Informationen verpflichten; diese Informationen sind vollständig, genau und unverzüglich zu übermitteln (Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Bei offensichtlichen Fehlern muss der Anbieter eine Berichtigung verlangen. Der Auftraggeber oder handelnde Dienstleister muss dann unverzüglich, vollständig und genau berichtigen (Art. 7 Abs. 4 VO (EU) 2024/900).
Auch spätere Änderungen sind relevant. Erkennt der Auftraggeber oder sein Dienstleister geänderte Informationen, muss er aktualisierte Angaben zeitnah, vollständig und genau übermitteln. Bei unvollständigen oder ungenauen Informationen beim Herausgeber muss er diesen unverzüglich kontaktieren und die Angaben ergänzen oder berichtigen (Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).
Weitere Orientierung zur Vorbereitung bietet die Wissensfrage Was muss der Sponsor erklären?.
Was passiert bei fehlenden Angaben oder Verstößen?
Ohne die erforderliche Erklärung darf die betroffene politische Werbedienstleistung im Schutzfenster nicht erbracht werden (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Für Verstöße sehen die Mitgliedstaaten Sanktionen oder andere Maßnahmen vor, die Auftraggeber und Anbieter politischer Werbedienstleistungen betreffen können (Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).
Eine falsche Erklärung ist daher keine verlässliche Grundlage für eine Kampagne. Die Verantwortung für ihre Richtigkeit liegt ausdrücklich bei den erklärenden Auftraggebern oder Dienstleistern (Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).
Besonders wichtig ist der letzte Monat vor dem Wahltermin. Verstöße gegen die Anforderungen des Schutzfensters oder die Erklärungspflichten gelten als besonders schwerwiegend, wenn die Werbung während dieses Monats veröffentlicht oder verbreitet wird und sich an Bürger im betreffenden Mitgliedstaat richtet (Art. 25 Abs. 5 VO (EU) 2024/900).
Die konkrete Sanktion hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem Schwere und Dauer, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde (Art. 25 Abs. 4 VO (EU) 2024/900).
Praktisch empfiehlt sich deshalb: Klären Sie offene Angaben vor der Ausführung. Dokumentieren Sie Rückfragen und Berichtigungen nachvollziehbar, statt Probleme bis unmittelbar vor die Veröffentlichung aufzuschieben.
Häufige Fragen
Gilt das Schutzfenster auch bei Kommunalwahlen?
Ja. Lokale Wahlen sind ausdrücklich erfasst, sofern die politische Werbedienstleistung mit dieser Wahl zusammenhängt (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Reicht bei einem Verband eine Niederlassung in der EU?
Nein. Bei einer juristischen Person sind zusätzlich die letztlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse entscheidend (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) 2024/900).
Darf eine Agentur die Erklärung übernehmen?
Ein Werbedienstleister, der im Namen des Auftraggebers handelt, kann die Erklärung abgeben. Er muss wahrheitsgemäß erklären und haftet für deren Richtigkeit (Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).
Sind Auftraggeber aus dem Ausland außerhalb des Schutzfensters ausgeschlossen?
Nein. Anbieter dürfen ihre Leistungen nicht allein wegen des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Auftraggebers diskriminierend beschränken (Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Daraus folgt keine pauschale Freigabe jeder Kampagne.
easyttpa bietet einen Quick-Check zur Einordnung einer Werbemaßnahme und erstellt eine Erklärung an Dienstleister. Nutzen Sie die Einordnung als Ausgangspunkt, um Ihre Kampagnenunterlagen vorzubereiten.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.


