Das Schutzfenster vor Wahlen und Abstimmungen

Was gilt in den drei Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung?

Kurz gesagt

Anbieter dürfen Leistungen zu dieser Wahl oder diesem Referendum nur für Sponsoren erbringen, die eine von drei Voraussetzungen erklären.

  • EU-Bürgerin oder EU-Bürger.
  • Drittstaatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in der EU, die bei dieser Wahl oder Abstimmung wahlberechtigt sind.
  • Juristische Person mit Sitz in der EU, die nicht letztlich aus Drittländern kontrolliert wird. Ausgenommen ist die Kontrolle durch Personen nach dem vorigen Punkt.
  • Dasselbe gilt für Dienstleister, die im Namen eines Sponsors handeln.

Fundstelle: Art. 5 Abs. 2

Steht so in der VerordnungDie Antwort folgt aus dem Wortlaut der Verordnung oder der Durchführungsverordnung.

Stand 02.10.2026

Keine Rechtsberatung: Die Erklärung gibt die Verordnung allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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