Landtagswahl Wahlwerbung: TTPA-Pflichten im Überblick

Porträt von Redaktion easyttpa

Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit

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  • Transparenzbekanntmachung
Drei Wahlkampfhelfer befestigen und prüfen ein Wahlplakat an einer Straßenlaterne.

TTPA bei der Landtagswahl: Was Kandidaten und Parteien beachten müssen

Wenn Sie zur Landtagswahl Wahlwerbung planen, müssen Sie Kennzeichnung und Transparenzbekanntmachung für jede politische Anzeige mitdenken, unabhängig vom gebuchten Medium (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Dieser Beitrag richtet sich an Kandidierende, Landesverbände, Kreisverbände und ihre Agenturen. Er erklärt die Anforderungen der Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, kurz TTPA, und zeigt, wie Sie die Freigabe Ihrer Kampagne vorbereiten.

Wen betreffen die Regeln im Landtagswahlkampf?

Landtagswahlen gehören zur regionalen Ebene, die die Verordnung ausdrücklich erfasst (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Für die Kennzeichnung und die Bereitstellung der Transparenzbekanntmachung sind die Herausgeber politischer Werbung verantwortlich (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).

Für Ihre Zusammenarbeit hilft folgende Arbeitsaufteilung:

BeteiligteRolle in der Kampagnenplanung
Auftraggeber, in der Verordnung „Sponsor“Kandidatur oder Parteiverband, in deren Auftrag die Werbung entsteht
Anbieter politischer WerbedienstleistungenBeteiligte Dienstleister, etwa die beauftragte Agentur
HerausgeberDie Stelle, die die politische Anzeige veröffentlicht oder verbreitet

Klären Sie vor der Buchung, wer welche Rolle übernimmt. Halten Sie insbesondere fest, welcher Verband als Auftraggeber auftritt und wer die Rechnungen bezahlt. Weicht die zahlende Person vom Auftraggeber beziehungsweise der kontrollierenden Einrichtung ab, gehören auch ihre Angaben in die Transparenzbekanntmachung (Art. 12 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2024/900).

Größere Kampagnen verteilen sich häufig auf Außenwerbung, Zeitungen, Radio, TV, Kino und Online-Portale. Jede politische Anzeige benötigt die vorgeschriebenen Informationen. Die Kennzeichnung muss dabei dem jeweiligen Medium Rechnung tragen (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900; Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).

Empfehlenswert ist deshalb eine gemeinsame Anzeigenliste. Erfassen Sie darin Medium, Motiv, Herausgeber, Laufzeit, zuständige Kontaktperson und Freigabestand. So können Sie Änderungen gezielt weitergeben, statt sich auf einzelne E-Mail-Verläufe zu verlassen.

Prüfen Sie bei Online-Buchungen zusätzlich die aktuellen Annahmeregeln der Plattform. Nach dem mitgegebenen OMR-Bericht nehmen Meta, Google, Snap und TikTok in der EU keine politischen Anzeigen mehr an. Meta und Google hatten dies für die Zeit ab Oktober 2025 angekündigt. Da sich Plattformregeln ändern können, sollten Sie die Verfügbarkeit unmittelbar vor Ihrer Mediaplanung überprüfen.

Illustration: Eine Kandidatin bespricht mit einem Parteikoordinator und einer Agenturmitarbeiterin die Anzeigenplanung.

Was muss auf die Anzeige und in die Transparenzbekanntmachung?

Jede politische Anzeige braucht eine klare, hervorgehobene und eindeutige Kennzeichnung mit den vorgeschriebenen Informationen (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Die Transparenzbekanntmachung ergänzt diese Angaben um ausführliche Informationen über Auftraggeber, Finanzierung und Verbreitung (Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).

Die Kennzeichnung macht den politischen Charakter der Anzeige unmittelbar erkennbar. Sie umfasst:

  • den Hinweis, dass es sich um eine politische Anzeige handelt (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/900);
  • die Identität des Auftraggebers und gegebenenfalls der Einrichtung, die ihn letztlich kontrolliert (Art. 11 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2024/900);
  • gegebenenfalls die Landtagswahl, auf die sich die Anzeige bezieht (Art. 11 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 2024/900);
  • gegebenenfalls einen Hinweis auf Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren, also Verfahren zur gezielten Auswahl oder Auslieferung von Werbung (Art. 11 Abs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/900);
  • die Transparenzbekanntmachung selbst oder einen klaren Hinweis, wo sie leicht und unmittelbar abrufbar ist (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900).

Eine kompakte Prüfhilfe bietet die Frage „Was muss auf jeder Anzeige stehen?“.

Planen Sie den Platz für die Kennzeichnung bereits im Entwurf ein. Lassen Sie sich für jedes Format eine Vorschau geben. Bei einem Plakat prüfen Sie die Lesbarkeit, bei einem Spot die Einbindung in das jeweilige Medium. Auch bei weiterer Verbreitung muss die Kennzeichnung sichtbar bleiben (Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).

Die Transparenzbekanntmachung ist die ausführliche Informationsübersicht zur Anzeige. Für ihre Vorbereitung brauchen Sie insbesondere folgende Unterlagen:

AngabenGrundlage
Identität und Kontaktdaten des Auftraggebers sowie gegebenenfalls der kontrollierenden Einrichtung und einer abweichend zahlenden PersonArt. 12 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EU) 2024/900
Geplanter VeröffentlichungszeitraumArt. 12 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 2024/900
Gesamtbeträge, sonstige Leistungen, Herkunft der Mittel und BerechnungsmethodeArt. 12 Abs. 1 Buchst. d, e und f VO (EU) 2024/900
Wahlbezug und Links zu offiziellen Informationen über die WahlteilnahmeArt. 12 Abs. 1 Buchst. g und h VO (EU) 2024/900
Angaben zum Meldeverfahren für möglicherweise unzulässige AnzeigenArt. 12 Abs. 1 Buchst. j VO (EU) 2024/900

Je nach Anzeige kommen weitere Informationen hinzu, etwa zu personenbezogenem Targeting, früheren Aussetzungen oder zur Reichweite (Art. 12 Abs. 1 Buchst. k, l und m VO (EU) 2024/900). Erläuterungen finden Sie im Beitrag „Transparenzbekanntmachung politische Werbung: Inhalt“.

Zwei Wahlkampfmitarbeiter prüfen den Informationsbereich eines Plakats an einer Außenwerbetafel.

Was sollten Sie vor der Buchung und während der Kampagne erledigen?

Bereiten Sie die Erklärung zum Schutzfenster vor und geben Sie Anzeigen erst mit geprüften Transparenzangaben zur Veröffentlichung frei (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900; Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Während der Schaltung muss die Transparenzbekanntmachung aktuell und jederzeit leicht auffindbar bleiben (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).

Das Schutzfenster bezeichnet die letzten drei Monate vor der Wahl. In dieser Zeit dürfen wahlbezogene politische Werbedienstleistungen, vorbehaltlich strengerer einzelstaatlicher Vorschriften, nur für Auftraggeber mit der vorgesehenen Erklärung erbracht werden (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).

Die Erklärung betrifft folgende Fälle:

  • Unionsbürger (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 2024/900);
  • Drittstaatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in der Union und aktivem Wahlrecht bei der betreffenden Wahl (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) 2024/900);
  • in der Union niedergelassene juristische Personen, die die dort geregelten Eigentums- und Kontrollvoraussetzungen erfüllen (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) 2024/900).

Die Voraussetzungen erläutert der Begriff „Schutzfenster“. Im Einzelfall kommt es darauf an, wer tatsächlich Auftraggeber ist und welche Eigentums- oder Kontrollverhältnisse bestehen.

Organisatorisch empfiehlt sich eine zentrale Freigabestelle im Wahlkampfteam. Sie sammelt Angaben, prüft Rückfragen der Herausgeber und dokumentiert Änderungen. Vereinbaren Sie außerdem, wer bei Budgetänderungen, neuen Motiven oder verschobenen Laufzeiten die Informationsübersicht überprüft.

Stellt ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen unvollständige oder ungenaue Angaben fest, muss er unverzüglich den Herausgeber kontaktieren und gegebenenfalls ergänzte oder berichtigte Informationen übermitteln (Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).

Illustration: Eine Wahlkampfkoordinatorin prüft beim Telefonieren einen Anzeigenentwurf, ihr Kollege vergleicht eine zweite Fassung.

Was passiert bei Fehlern oder Meldungen kurz vor der Wahl?

Unvollständige oder unrichtige Angaben können dazu führen, dass eine Anzeige nicht veröffentlicht werden darf oder ihre Verbreitung eingestellt werden muss (Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Im letzten Monat gelten zudem besondere Anforderungen an die Bearbeitung von Meldungen und die Bewertung bestimmter Verstöße (Art. 15 Abs. 7 VO (EU) 2024/900; Art. 25 Abs. 5 VO (EU) 2024/900).

Kann der Herausgeber die Angaben nicht unverzüglich vervollständigen oder berichtigen, muss er die Veröffentlichung unterlassen beziehungsweise einstellen. Über diese Entscheidung informiert er die betroffenen Auftraggeber oder Anbieter unverzüglich (Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).

Für Meldungen gilt im letzten Monat folgende Unterscheidung:

HerausgeberBearbeitung
Herausgeber außerhalb der nachfolgend genannten UnternehmensgrößenInnerhalb von 48 Stunden, sofern die enthaltenen Informationen eine vollständige Bearbeitung ermöglichen
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere UnternehmenBemühen nach besten Kräften um unverzügliche Bearbeitung

Diese Unterscheidung folgt aus Art. 15 Abs. 7 VO (EU) 2024/900. Halten Sie deshalb auch kurz vor dem Wahltag eine erreichbare Kontaktperson und freigegebene Korrekturdateien bereit.

Bestimmte Verstöße, darunter gegen Kennzeichnung und Transparenzpflichten, gelten unter den dort genannten Voraussetzungen im letzten Monat als besonders schwerwiegend (Art. 25 Abs. 5 VO (EU) 2024/900). Sanktionen oder andere Maßnahmen legen die Mitgliedstaaten fest; für die konkrete Bewertung zählen unter anderem Schwere, Dauer, Verschulden und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 2024/900; Art. 25 Abs. 4 VO (EU) 2024/900).

Häufige Fragen

Reicht ein Link ohne Kennzeichnung?

Nein. Der Verweis auf die Transparenzbekanntmachung ersetzt nicht die weiteren Pflichtangaben auf der Anzeige (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).

Betrifft das auch gedruckte Wahlwerbung?

Ja. Die Kennzeichnung muss dem jeweiligen Medium Rechnung tragen. Die Verordnung berücksichtigt ausdrücklich Printmedien sowie Online- und Offline-Werbung (Art. 11 Abs. 3 VO (EU) 2024/900; Art. 11 Abs. 4 VO (EU) 2024/900).

Muss die Transparenzbekanntmachung nach Änderungen aktualisiert werden?

Ja. Sie muss während des gesamten Schaltungszeitraums auf dem neuesten Stand bleiben (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).

Welche Unterstützung bietet easyttpa?

easyttpa unterstützt die Einordnung einer Werbemaßnahme und erzeugt Kennzeichnung, Erklärung an Dienstleister und Transparenzbekanntmachung. Die Plattform bewahrt die Aufzeichnungen sieben Jahre auf.

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Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.

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