TTPA Ausnahmen: Wann keine politische Werbung vorliegt

Porträt von Redaktion easyttpa

Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit

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Illustration: Ein Kommunikationsteam bespricht verschiedene Flyerentwürfe an einem Besprechungstisch.

Ausnahmen der TTPA: Was nicht als politische Werbung gilt

TTPA Ausnahmen sind für Sie als Kandidatin, Partei, Behörde oder Verband relevant, wenn Sie eine Kommunikationsmaßnahme planen. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Botschaften, die keine politische Werbung sind, und interner Tätigkeit, bei der bestimmte Dienstleisterpflichten nicht entstehen (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900; Erwägungsgrund 24 VO (EU) 2024/900). Dieser Beitrag hilft Ihnen, die Voraussetzungen getrennt zu prüfen.

Wann liegt keine politische Werbung vor?

Keine politische Werbung liegt vor, wenn eine Botschaft die gesetzliche Definition nicht erfüllt oder eine ausdrückliche Ausnahme greift. Politische Meinungen von Privatpersonen und redaktionell verantwortete Inhalte ohne konkrete Vergütung durch Dritte nimmt die Verordnung ebenfalls aus (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900; Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2024/900; Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).

Die TTPA ist die Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung. Für die erste Einordnung sollten Sie Absender, Inhalt und Zweck Ihrer Botschaft betrachten. Die Definition erfasst unterschiedliche Tätigkeiten, von der Ausarbeitung bis zur Verbreitung, unabhängig vom verwendeten Mittel (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Dabei bestehen unterschiedliche Anknüpfungspunkte:

FallMaßstab für die Einordnung
Botschaft durch oder für einen politischen AkteurSie fällt grundsätzlich unter die Definition, außer sie ist rein privat oder rein kommerziell. Dazu zählen etwa Botschaften von Parteien oder Kandidaten (Art. 3 Nr. 2 Buchst. a VO (EU) 2024/900; Art. 3 Nr. 4 VO (EU) 2024/900).
Botschaft etwa eines Verbands oder UnternehmensEntscheidend kann sein, ob sie geeignet und darauf ausgerichtet ist, Wahlen, Referenden, Abstimmungsverhalten oder Rechtsetzungs- und Regulierungsprozesse zu beeinflussen (Art. 3 Nr. 2 Buchst. b VO (EU) 2024/900).

Für Verbände bedeutet das: Prüfen Sie nicht nur, ob Sie einer Partei nahestehen. Auch der Einfluss auf ein Gesetzgebungsverfahren kann für die Einordnung relevant sein (Art. 3 Nr. 2 Buchst. b VO (EU) 2024/900). Hintergrund dazu bietet der Beitrag Politische Werbung: Definition und EU-Grenzfälle.

Bei den weiteren Ausnahmen kommt es auf die konkrete Kommunikationssituation an:

  • Private Meinung: Politische Meinungen, die jemand als Privatperson äußert, gelten nicht als politische Werbung (Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).
  • Redaktioneller Inhalt: Politische Meinungen und andere Inhalte unter redaktioneller Verantwortung gelten nur bei einer konkreten Zahlung oder sonstigen Vergütung durch Dritte für die genannten Tätigkeiten oder im Zusammenhang damit als politische Werbung (Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
  • Private oder kommerzielle Botschaft politischer Akteure: Die entsprechende Ausnahme verlangt einen rein privaten oder rein kommerziellen Charakter (Art. 3 Nr. 2 Buchst. a VO (EU) 2024/900).

Im Einzelfall kommt es darauf an, in welcher Rolle die Person spricht und welchen Charakter die Botschaft hat. Halten Sie deshalb für Ihre Prüfung Inhalt, Absender und mögliche Vergütungen fest.

Zwei Nachbarn unterhalten sich bei der gemeinsamen Gartenarbeit.

Welche amtlichen Mitteilungen sind ausgenommen?

Amtliche Mitteilungen zur Wahlorganisation und Teilnahme können ausdrücklich ausgenommen sein. Auch andere offizielle Behördenkommunikation ist ausgenommen, sofern sie nicht geeignet und darauf ausgerichtet ist, die genannten politischen Entscheidungen oder Prozesse zu beeinflussen (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Die Verordnung unterscheidet folgende Fälle:

KommunikationVoraussetzungen der Ausnahme
Amtliche WahlinformationDie Mitteilung stammt aus amtlichen Quellen und betrifft ausschließlich Organisation oder Teilnahmebedingungen. Dazu gehören Kandidaturen, Referendumsvorlagen und die Förderung der Teilnahme (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).
Offizielle Information einer Behörde oder eines RegierungsmitgliedsSie soll die Öffentlichkeit offiziell informieren und darf nicht geeignet und darauf ausgerichtet sein, Wahlergebnisse, Abstimmungsverhalten oder Rechtsetzungs- und Regulierungsprozesse zu beeinflussen (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).
Gesetzlich vorgesehene KandidatenvorstellungDie Vorstellung in bestimmten öffentlichen Räumen oder Medien muss gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein, unentgeltlich erfolgen und die Gleichbehandlung wahren (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Eine amtliche Information über das Wahllokal kann damit unter die Ausnahme zur Wahlorganisation fallen. Auch ein amtlicher Aufruf zur Wahlbeteiligung ist erfasst, wenn er sich ausschließlich auf die Förderung der Teilnahme bezieht (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Für Behörden empfiehlt sich eine getrennte Prüfung von organisatorischen Informationen und politischen Aussagen. Der amtliche Absender allein reicht für die Ausnahme öffentlicher Kommunikation nicht aus. Inhalt und Ausrichtung müssen ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Im Einzelfall kommt es darauf an, ob eine Veröffentlichung ausschließlich informiert oder zugleich gezielt politische Entscheidungen beeinflussen soll. Prüfen Sie dafür auch Überschrift, Bildauswahl und begleitende Aussagen.

Illustration: Eine Verwaltungsmitarbeiterin erläutert einem Bürger anhand eines Grundrisses den Zugang zum Wahllokal.

Wann sind Plakatständer der Gemeinde ausgenommen?

Plakatständer der Gemeinde können unter die Ausnahme für gesetzlich vorgesehene Kandidatenvorstellungen fallen. Dafür müssen die ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die Unentgeltlichkeit und die Gleichbehandlung zusammen vorliegen (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Stellt die Gemeinde allen zugelassenen Bewerbern entsprechende Flächen kostenlos und gleichberechtigt zur Verfügung, weil das Gesetz diese Kandidatenvorstellung ausdrücklich vorsieht, greift die Ausnahme. Eine kostenlose Fläche allein genügt dagegen nicht, um sämtliche Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Für Ihre praktische Prüfung können Sie folgende Unterlagen zusammenstellen:

  • die gesetzliche Grundlage, auf die sich die Gemeinde beruft;
  • die Bedingungen für die Nutzung der Flächen;
  • die Angaben zu Kosten und zugelassenen Bewerbern;
  • die Regeln für die gleichberechtigte Zuteilung.

Betrachten Sie außerdem die Gestaltung des Plakats getrennt von seiner Präsentation durch die Gemeinde. Eine beauftragte Agentur kann mit der Gestaltung politischer Werbung eine politische Werbedienstleistung erbringen. Die Ausnahme für die gesetzlich vorgesehene Vorstellung lässt sich nicht pauschal auf vorgelagerte Agenturleistungen übertragen (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900; Art. 3 Nr. 5 VO (EU) 2024/900).

Notieren Sie deshalb, wer gestaltet, wer bezahlt und wer veröffentlicht. Den konkreten Fall vertieft die Frage Wir nutzen die Plakatständer der Gemeinde. Was gilt?.

Zwei Gemeindemitarbeiter befestigen gleich große Kandidatenporträts an einem öffentlichen Plakatständer.

Was gilt bei rein interner Tätigkeit?

Rein interne Tätigkeit bleibt politische Werbung, wenn sie die gesetzliche Definition erfüllt. Ohne politische Werbedienstleistung entstehen dabei die dienstleistungsbezogenen Pflichten zu Erklärung, Kennzeichnung und Transparenzbekanntmachung nicht; die Regeln zum personenbezogenen Targeting bleiben gesondert relevant (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900; Erwägungsgrund 24 VO (EU) 2024/900).

Interne Tätigkeit bedeutet hier: Eine Partei oder ein Kandidat erstellt und verbreitet die Werbung mit eigenen Leuten über eigene Kanäle, ohne dafür politische Werbedienstleistungen einzukaufen. Die Begriffe erläutert der Eintrag Interne Tätigkeit.

Zur Orientierung:

SituationEinordnung
Eigene Social-Media-Beiträge ohne bezahlte ReichweiteKönnen rein interne Tätigkeit sein (Erwägungsgrund 24 VO (EU) 2024/900).
Selbst gestaltete und von Mitgliedern verteilte Flyer oder PlakateKönnen ebenfalls rein intern bleiben (Erwägungsgrund 24 VO (EU) 2024/900).
Eine Agentur gestaltet politische AnzeigenEine politische Werbedienstleistung kommt hinzu, auch wenn Sie selbst veröffentlichen (Art. 3 Nr. 5 VO (EU) 2024/900).

Ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen erbringt entsprechende Leistungen. Ein Herausgeber ist ein solcher Anbieter, der politische Werbung veröffentlicht, zustellt oder verbreitet (Art. 3 Nr. 6 VO (EU) 2024/900; Art. 3 Nr. 13 VO (EU) 2024/900). Der Auftraggeber, in der Verordnung „Sponsor“, ist die Person oder Organisation, in deren Auftrag oder Namen die Anzeige entsteht oder verbreitet wird (Art. 3 Nr. 10 VO (EU) 2024/900).

Kennzeichnung meint die Hinweise an der Anzeige; die Transparenzbekanntmachung enthält weiterführende Informationen zur Werbung (Art. 11 VO (EU) 2024/900; Art. 12 VO (EU) 2024/900). Targeting bezeichnet die gezielte Ansprache oder den Ausschluss von Personen anhand personenbezogener Daten (Art. 3 Nr. 11 VO (EU) 2024/900).

Prüfen Sie die Rollen möglichst vor einer Beauftragung oder Veröffentlichung erneut. Sobald Sie Leistungen einkaufen, trägt die Begründung „rein intern“ möglicherweise nicht mehr. Für eine Agenturgestaltung über eigene Kanäle finden Sie eine gesonderte Fallprüfung.

Häufige Fragen

Reicht es, dass niemand für die Veröffentlichung bezahlt?

Nein. Die Definition erfasst ausdrücklich auch interne Tätigkeiten. Unentgeltlichkeit allein macht eine Botschaft daher nicht zu einer ausgenommenen Mitteilung (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Darf eine Behörde zur Wahlbeteiligung aufrufen?

Amtliche Mitteilungen, die sich ausschließlich auf die Förderung der Teilnahme beziehen, sind ausdrücklich ausgenommen (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Was passiert, wenn wir eine Ausnahme falsch einordnen?

Eine unzutreffende Einordnung beseitigt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Prüfen Sie dann anhand der tatsächlichen Leistungen und Rollen, welche Pflichten gelten (Art. 3 VO (EU) 2024/900; Art. 11 VO (EU) 2024/900; Art. 12 VO (EU) 2024/900).

Bedeutet eine TTPA-Ausnahme, dass keine anderen Regeln gelten?

Nein. Die Verordnung lässt unter anderem Vorschriften über Organisation, Finanzierung und Durchführung politischer Kampagnen unberührt (Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).

Für eine strukturierte erste Einordnung bietet easyttpa einen Quick-Check. Die Plattform kann außerdem Kennzeichnung, Erklärung an Dienstleister und Transparenzbekanntmachung erzeugen.

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Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.

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