Welche Fristen muss ich kennen?
Kurz gesagt
Meist wenige Tage, im letzten Monat vor der Wahl oder Abstimmung oft nur 48 Stunden; aufbewahrt wird sieben Jahre.
| Frist | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 3 Monate vor der Wahl oder Abstimmung | Werbedienstleistungen zu dieser Wahl oder Abstimmung nur für berechtigte Sponsoren | Art. 5 Abs. 2 |
| Letzter Monat vor der Wahl oder Abstimmung | Meldungen binnen 48 Stunden bearbeiten (KMU: möglichst unverzüglich) | Art. 15 Abs. 7 |
| Letzter Monat vor der Wahl oder Abstimmung | Auskunft an Behörden binnen 48 Stunden (Kleinst- und Kleinunternehmen: möglichst unverzüglich) | Art. 16 Abs. 4 |
| Unverzüglich | Eingang einer Meldung bestätigen | Art. 15 Abs. 4 |
| 2 Arbeitstage | Eingang eines Behördenersuchens bestätigen | Art. 16 Abs. 3 |
| 8 Arbeitstage | Auskunft an die Behörde (KMU: möglichst binnen 12 Arbeitstagen) | Art. 16 Abs. 3 |
| 1 Monat | Antwort an Forschung, Journalismus, Zivilgesellschaft, Wahlbeobachtung, politische Akteure | Art. 17 Abs. 3 |
| 72 Stunden | Online-Anzeige ins europäische Archiv einstellen | Art. 13 Abs. 4 |
| 7 Jahre | Aufzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen aufbewahren | Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 4 |
Dazu passt
Was ist politische Werbung?
Gilt die Verordnung nur im Wahlkampf?Nein, sie gilt das ganze Jahr für jede politische Werbung.
Auf einen Blick
Welche Pflichten gibt es und wen treffen sie?Sponsoren erklären und liefern Angaben, Anbieter zeichnen auf, Herausgeber kennzeichnen und veröffentlichen; für Targeting gelten strenge Grenzen.