PWTG erklärt: Entwurf, Aufsicht und TTPA-Pflichten
Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit
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PWTG erklärt: Das deutsche Begleitgesetz zur TTPA
Das PWTG ist für Parteien, Verlage, Agenturen und Verbände wichtig, die politische Kampagnen in Deutschland verantworten. Das geplante Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz soll die deutsche Aufsicht und Durchsetzung zur europäischen Transparenzverordnung ergänzen. Dieser Beitrag trennt den vorläufigen Gesetzgebungsstand von den bereits geltenden europäischen Vorgaben.
Was regelt das PWTG und warum braucht Deutschland es?
Das PWTG soll festlegen, wer in Deutschland die europäischen Vorgaben überwacht und wie Verstöße geahndet werden. Die Grundlage dafür bilden die Aufgaben der Mitgliedstaaten zur Behördenbenennung und zu Sanktionen nach Art. 22 VO (EU) 2024/900 und Art. 25 VO (EU) 2024/900.
TTPA bezeichnet hier die europäische Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung. Targeting bedeutet, Werbung gezielt an bestimmte Personen oder Personengruppen auszuspielen. Einen Einstieg bietet der Beitrag TTPA einfach erklärt: Regeln für politische Werbung.
Für Ihre Planung sollten Sie zwei Ebenen auseinanderhalten:
| Ebene | Bedeutung für Ihre Kampagne |
|---|---|
| Europäische Verordnung | Sie enthält die Vorgaben für politische Werbung und gilt grundsätzlich seit dem 10. Oktober 2025. Fundstelle: Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. |
| Deutsches Begleitgesetz | Es soll die nationale Aufsicht und Durchsetzung ausgestalten. Den europäischen Rahmen dafür setzen Art. 22 VO (EU) 2024/900 und Art. 25 VO (EU) 2024/900. |
Die Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Für verschiedene Aufgaben können unterschiedliche Behörden verantwortlich sein. Ihre Aufgaben müssen dann klar definiert sein, und sie müssen eng zusammenarbeiten. Das ergibt sich aus Art. 22 Abs. 4 und Abs. 9 VO (EU) 2024/900.
Außerdem müssen die Mitgliedstaaten Sanktionen oder andere Maßnahmen für bestimmte Verstöße festlegen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Dabei sind auch Pressefreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen, Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 2024/900.
Der vorliegende Entwurf des PWTG betrifft dementsprechend Zuständigkeiten, Aufsicht und Bußgeldtatbestände für Transparenz- und Sorgfaltspflichten. Er wird hier als Begleitgesetz behandelt, nicht als Regelwerk zur Bewertung politischer Aussagen. Grundlage dieser Einordnung ist die Bundestagsdrucksache 21/4089. Den Begriff finden Sie auch im Wissenseintrag zum PWTG.

Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren?
Der hier zugrunde gelegte Informationsstand behandelt das PWTG als noch nicht beschlossen. Nach den für diesen Beitrag herangezogenen Berichten von netzpolitik.org war das Gesetz im September 2026 weiterhin offen.
Die bisher genannten Verfahrensschritte lassen sich so einordnen:
| Verfahrensschritt | Mitgeteilter Stand |
|---|---|
| Kabinettsbeschluss | Am 17. Dezember 2025 beschlossen |
| Entwurf im Bundestag | Bundestagsdrucksache 21/4089 |
| Erste Lesung | Am 27. Februar 2026 |
| Öffentliche Anhörung | Im Digitalausschuss im März 2026 |
| Weiterer Stand | Nach Berichten von netzpolitik.org im September 2026 noch nicht beschlossen |
Diese Übersicht beschreibt einen vorläufigen Stand. Sie bestätigt keinen späteren Abschluss des Verfahrens. Einzelheiten der Behördenzuordnung und der vorgesehenen Bußgeldtatbestände können sich nach einem Beschluss anders darstellen als im Entwurf.
Für Ihre interne Kommunikation empfiehlt sich deshalb eine klare Trennung: Kennzeichnen Sie Aussagen zum PWTG als Entwurfsstand. Halten Sie daneben fest, welche Anforderungen Sie unmittelbar aus der europäischen Verordnung prüfen.
Das offene deutsche Verfahren verschiebt deren allgemeinen Geltungsbeginn nicht. Dieser ist auf den 10. Oktober 2025 festgelegt, Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. Die praktische Frage „Gilt die Verordnung auch ohne deutsches Durchführungsgesetz?“ ist deshalb für laufende Kampagnen besonders wichtig.
Planen Sie Ihre Abläufe nicht unter der Annahme, erst ein deutsches Gesetz werde das Thema relevant machen. Prüfen Sie vor einer Veröffentlichung den aktuellen Verfahrensstand erneut. So vermeiden Sie, dass ein älterer Entwurf in Briefings oder Freigabeunterlagen als endgültige Regelung erscheint.

Welche Behörden sollen zuständig sein?
Die europäische Verordnung verteilt die Aufsicht auf unterschiedliche Aufgabenbereiche. Sie unterscheidet insbesondere die Überwachung der Targeting-Vorgaben von der Aufsicht über weitere Pflichten, Art. 22 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 VO (EU) 2024/900.
Für Deutschland enthält der Entwurf folgende Zuordnung. Sie ist nach dem hier verwendeten Stand noch vorläufig; Grundlage ist die Bundestagsdrucksache 21/4089:
| Aufgabenbereich | Vorgesehene deutsche Zuordnung |
|---|---|
| Targeting | Bundesbeauftragte für den Datenschutz |
| Plattformen | Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur |
Die Bundesnetzagentur ist nach dem mitgeteilten Stand außerdem vorläufig nationale Kontaktstelle. Eine Kontaktstelle unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Behörden und mit anderen Mitgliedstaaten. Ihre europäische Funktion beschreibt Art. 22 Abs. 9 VO (EU) 2024/900.
Kontaktstelle und zuständige Aufsichtsbehörde sind dabei begrifflich zu unterscheiden. Die Verordnung erlaubt mehrere zuständige Behörden, verlangt aber eine nationale Kontaktstelle auf Unionsebene, Art. 22 Abs. 9 VO (EU) 2024/900. Aus der Benennung einer Kontaktstelle allein lässt sich daher keine umfassende Zuständigkeit für jeden Kampagnenfall ableiten.
Für Ihre Vorbereitung hilft es, den Sachverhalt vor einer Behördenanfrage zu ordnen:
- Wer beauftragt die Kampagne?
- Wer erstellt oder vermittelt die Werbung?
- Wer veröffentlicht sie?
- Geht es um personenbezogene Daten bei der Zielgruppenauswahl?
- Geht es um Angaben zur Anzeige oder um deren Dokumentation?
Der Auftraggeber heißt in der Verordnung „Sponsor“. Anbieter politischer Werbedienstleistungen übernehmen Leistungen rund um politische Werbung. Der Herausgeber ist für diesen Überblick der Beteiligte, der die Werbung veröffentlicht.
Nutzen Sie diese Begriffe zunächst zur Beschreibung Ihrer Arbeitsabläufe. Im Einzelfall kommt es darauf an, welche Tätigkeit ein Beteiligter tatsächlich übernimmt. Für die weitere Orientierung hilft die Frage „Wer überwacht die Einhaltung in Deutschland?“.
Was sollten Sie jetzt tun und was droht bei Verstößen?
Sie sollten Ihre Kampagnenprüfung nicht bis zum Abschluss des PWTG-Verfahrens aufschieben. Der allgemeine Geltungsbeginn der europäischen Verordnung liegt bereits am 10. Oktober 2025, Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900.
Die folgende Liste ist eine organisatorische Empfehlung. Sie ersetzt keine Prüfung der einzelnen Pflichten:
- Verantwortung klären: Benennen Sie intern eine Person, die Informationen von Auftraggeber, Agentur und Herausgeber zusammenführt.
- Unterlagen bündeln: Sammeln Sie Aufträge, Freigaben, Veröffentlichungsstände und Angaben zur Zielgruppenauswahl.
- Transparenz vorbereiten: Unterscheiden Sie die Kennzeichnung, also die Hinweise an der Werbung, von der Transparenzbekanntmachung mit ergänzenden Informationen.
- Änderungen nachhalten: Dokumentieren Sie, wenn sich Beteiligte, Angaben oder Ausspielungspläne ändern.
- Gesetzgebungsstand prüfen: Aktualisieren Sie Ihre Behördenkontakte und internen Hinweise, sobald eine abschließende Regelung vorliegt.
Das offene Verfahren ist kein verlässlicher Grund, Sanktionen auszuschließen. Die Verordnung verlangt nationale Sanktionsvorschriften und enthält daneben eine besondere Regelung für Verstöße gegen die Targeting-Vorgaben, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 6 VO (EU) 2024/900.
Bei finanziellen Sanktionen nennt die Verordnung einen Höchstbetrag von 6 % der jährlichen Einnahmen oder des Jahresbudgets, je nachdem, welcher Betrag höher ist, oder 6 % des weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Maßgeblich ist Art. 25 Abs. 2 VO (EU) 2024/900. Das ist keine pauschale Geldbuße für jeden Fehler.
Art und Höhe einer Sanktion hängen unter anderem von Schwere, Dauer, Verschulden, Schadensbegrenzung und Zusammenarbeit mit der Behörde ab, Art. 25 Abs. 4 VO (EU) 2024/900.
Auch Aufsichtsmaßnahmen verdienen Aufmerksamkeit. Die nach der entsprechenden Vorschrift benannten Behörden können etwa Informationen verlangen, warnen und die Einstellung von Verstößen anordnen, Art. 22 Abs. 5 Buchst. a bis c VO (EU) 2024/900. Eine nachvollziehbare Dokumentation erleichtert es Ihnen, auf Rückfragen geordnet zu reagieren.
Häufige Fragen
Ist das PWTG bereits geltendes Recht?
Nach dem hier zugrunde gelegten Berichtstand war es im September 2026 noch nicht beschlossen. Aussagen zum Entwurf sind deshalb vorläufig. Ein späterer Abschluss des Verfahrens wird hier nicht bestätigt.
Kann ich bis zum deutschen Gesetz warten?
Für den allgemeinen Geltungsbeginn der europäischen Verordnung kommt es nicht auf den Abschluss des PWTG-Verfahrens an. Sie gilt grundsätzlich seit dem 10. Oktober 2025, Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900.
Ist die Bundesnetzagentur für jede Frage zuständig?
Aus ihrer vorläufigen Funktion als Kontaktstelle folgt das nicht. Die Verordnung unterscheidet mehrere Aufsichtsbereiche und die koordinierende Kontaktstelle, Art. 22 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 9 VO (EU) 2024/900.
Welche Unterstützung eignet sich für die Vorbereitung?
Prüfen Sie zunächst Ihre Rolle und die geplante Werbemaßnahme. Im Einzelfall kommt es darauf an, welche Tätigkeiten, Daten und Veröffentlichungswege betroffen sind; dieser Überblick ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.
easyttpa bietet dafür einen Quick-Check zur Einordnung einer Werbemaßnahme und unterstützt die Erstellung von Kennzeichnung, Erklärung an Dienstleister und Transparenzbekanntmachung.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.


