TTPA einfach erklärt: Regeln für politische Werbung
Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit
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TTPA einfach erklärt: Was die EU-Verordnung regelt
Die TTPA betrifft Kandidierende, Parteien, Verbände und Verlage, die politische Werbung beauftragen, gestalten oder verbreiten: Sie regelt Transparenz und den Einsatz persönlicher Daten bei politischer Online-Werbung (Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Dieser Überblick erklärt Ihnen die Rollen, die wichtigsten Pflichten und mögliche Folgen für Ihre Kampagnenplanung.
Was ist die TTPA und seit wann gilt sie?
TTPA bezeichnet die EU-Verordnung über Transparenz und Targeting politischer Werbung, im Deutschen auch TTPW-Verordnung genannt. Die Verordnung gilt seit dem 10. Oktober 2025 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (Art. 30 VO (EU) 2024/900).
Politische Anzeigen sollen erkennbar sein. Sichtbar werden sollen außerdem die Auftraggeber und die Finanzierung; dafür sieht die Verordnung Kennzeichnungen und weiterführende Informationen vor (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900; Art. 12 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). „Targeting“ bedeutet, Menschen anhand personenbezogener Daten gezielt anzusprechen oder von einer Anzeige auszuschließen (Art. 3 Nr. 11 VO (EU) 2024/900).
Die Verordnung regelt nicht den Inhalt politischer Anzeigen. Andere Vorschriften, etwa zur Finanzierung oder Durchführung politischer Kampagnen, bleiben unberührt (Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Eine vollständige Kennzeichnung ersetzt deshalb keine Prüfung anderer einschlägiger Regeln.
Für die Anwendung zählt nicht allein, wo Ihr Dienstleister sitzt. Entscheidend ist unter anderem, ob die Anzeige in der EU verbreitet oder veröffentlicht wird oder sich an Unionsbürger richtet (Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).
Für Ihre Planung empfiehlt sich deshalb: Prüfen Sie bereits beim Briefing, welche Botschaft Sie verbreiten wollen und wer daran mitarbeitet. Den Wortlaut der Verordnung können Sie dabei zum Nachschlagen nutzen.

Symbolbild, mit KI erzeugt.
Wen betrifft die Verordnung und welche Rolle haben Sie?
Die Verordnung kann Sie als Auftraggeber, als Anbieter politischer Werbedienstleistungen oder als Herausgeber betreffen (Art. 3 Nr. 6, 10 und 13 VO (EU) 2024/900). Ob Ihre Maßnahme politische Werbung ist, hängt insbesondere vom Absender und vom angestrebten Einfluss der Botschaft ab (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).
Die Definition erfasst unterschiedliche Fälle:
| Fall | Woran Sie ihn erkennen |
|---|---|
| Werbung durch oder für politische Akteure | Dazu gehören etwa Parteien und Kandidierende; rein private oder rein kommerzielle Botschaften sind ausgenommen (Art. 3 Nr. 2 Buchst. a VO (EU) 2024/900; Art. 3 Nr. 4 VO (EU) 2024/900). |
| Werbung mit politischem Einflussziel | Die Botschaft ist geeignet und darauf ausgerichtet, etwa eine Wahl, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungsprozess zu beeinflussen (Art. 3 Nr. 2 Buchst. b VO (EU) 2024/900). |
Auch eine Verbandskampagne zu einem Gesetzesvorhaben kann damit erfasst sein. Eine Parteizugehörigkeit ist für den zweiten Fall keine Voraussetzung (Art. 3 Nr. 2 Buchst. b VO (EU) 2024/900).
Das Medium entscheidet nicht über die Einordnung. Plakate, Zeitungsanzeigen, Radiospots, Flyer, Videos und Online-Beiträge können politische Werbung sein; auch interne Tätigkeiten fallen unter die Definition (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).
Für die Aufgabenverteilung unterscheiden Sie folgende Rollen:
| Rolle | Bedeutung für Ihre Kampagne |
|---|---|
| Auftraggeber, in der Verordnung „Sponsor“ | Die Person oder Organisation, in deren Auftrag oder Namen die Anzeige entsteht oder verbreitet wird (Art. 3 Nr. 10 VO (EU) 2024/900). |
| Anbieter politischer Werbedienstleistungen | Ein Dienstleister, der politische Werbedienstleistungen erbringt, beispielsweise eine entsprechend tätige Agentur (Art. 3 Nr. 6 VO (EU) 2024/900). |
| Herausgeber | Der Anbieter, der die Anzeige veröffentlicht, zustellt oder verbreitet, beispielsweise ein Verlag oder Sender (Art. 3 Nr. 13 VO (EU) 2024/900). |
| Reiner Nebendienstleister | Reine Nebenleistungen sind vom Anbieterbegriff ausgenommen. Dazu kann eine Druckleistung ohne Einfluss auf den Inhalt gehören (Art. 3 Nr. 6 VO (EU) 2024/900; Erwägungsgrund 39 VO (EU) 2024/900). |
Im Einzelfall kommt es darauf an, welche Leistung ein Beteiligter tatsächlich übernimmt. Halten Sie deshalb im Briefing fest, wer gestaltet, wer veröffentlicht und wer die notwendigen Angaben liefert.

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Welche Pflichten müssen Sie vor der Veröffentlichung einplanen?
Für Ihre Planung sind vor allem Erklärungen und Sorgfalt, Kennzeichnung und Transparenzbekanntmachung, Aufzeichnungen sowie Targeting relevant (Art. 6 VO (EU) 2024/900; Art. 7 VO (EU) 2024/900; Art. 9 VO (EU) 2024/900; Art. 11 VO (EU) 2024/900; Art. 12 VO (EU) 2024/900; Art. 18 VO (EU) 2024/900; Art. 19 VO (EU) 2024/900). Klären Sie diese Aufgaben vor der Freigabe, denn jede politische Anzeige muss zusammen mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungsinformationen bereitgestellt werden (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).
Erklärungen und Sorgfalt: Die Erklärung des Auftraggebers und die Sorgfalt der Anbieter gehören zur rechtlichen Einordnung der Werbedienstleistung (Art. 6 VO (EU) 2024/900; Art. 7 VO (EU) 2024/900). Planen Sie dafür einen ausdrücklichen Abstimmungsschritt mit Ihrer Agentur und Ihrem Herausgeber ein.
Kennzeichnung und Transparenzbekanntmachung: Die Kennzeichnung macht die politische Anzeige unmittelbar erkennbar. Sie nennt insbesondere den Auftraggeber und gegebenenfalls die letztlich kontrollierende Einrichtung, den politischen Anlass sowie den Einsatz von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren (Art. 11 Abs. 1 VO (EU) 2024/900).
Die Transparenzbekanntmachung ist die weiterführende Information zur Anzeige. Sie muss enthalten sein oder über einen klaren Hinweis leicht und unmittelbar erreichbar werden (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900). Zu ihren Angaben gehören:
- Identität und Kontaktdaten des Auftraggebers sowie gegebenenfalls eines abweichenden Zahlenden (Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und b VO (EU) 2024/900).
- Geplanter Veröffentlichungszeitraum (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) 2024/900).
- Gesamtbeträge, sonstige Leistungen, Herkunft der Mittel und Berechnungsmethode (Art. 12 Abs. 1 Buchst. d bis f VO (EU) 2024/900).
Die Bekanntmachung muss während der Schaltung leicht auffindbar und aktuell bleiben (Art. 12 Abs. 3 VO (EU) 2024/900). Weitere Einzelheiten finden Sie im Wortlaut zu Transparenzbekanntmachungen.
Aufzeichnungen: Anbieter müssen Informationen zu ihren politischen Werbedienstleistungen aufzeichnen und aufbewahren (Art. 9 VO (EU) 2024/900). Herausgeber bewahren Transparenzbekanntmachungen samt Änderungen grundsätzlich sieben Jahre nach der letzten Veröffentlichung auf; eine begrenzte Ausnahme besteht für bestimmte Kleinstunternehmen (Art. 12 Abs. 4 und 5 VO (EU) 2024/900).
Targeting: Für personenbezogene Verfahren bei politischer Online-Werbung gelten besondere Anforderungen und zusätzliche Transparenzpflichten (Art. 18 VO (EU) 2024/900; Art. 19 VO (EU) 2024/900). Fragen Sie Ihre Agentur deshalb ausdrücklich, welche Daten für Zielgruppenauswahl und Ausspielung vorgesehen sind.

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Welche Fristen und Folgen sind besonders wichtig?
Vor Wahlen und Referenden müssen Sie zusätzlich das Schutzfenster für Auftraggeber beachten (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900). Bei Verstößen kommen Sanktionen infrage; unvollständige oder unrichtige Transparenzangaben können außerdem die Veröffentlichung verhindern oder stoppen (Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 2024/900; Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
In den letzten drei Monaten vor einer Wahl oder einem Referendum dürfen damit zusammenhängende politische Werbedienstleistungen nur für Auftraggeber erbracht werden, die erklären, einer der folgenden Gruppen anzugehören:
- Unionsbürger.
- Wahlberechtigte Drittstaatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in der EU.
- In der EU niedergelassene juristische Personen ohne Kontrolle aus Drittstaaten.
Diese Beschränkung gilt auch bei Kommunalwahlen (Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die Auftraggeber und Anbieter treffen können (Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 2024/900). Der Höchstrahmen beträgt 6 % der jährlichen Einnahmen oder des Jahresbudgets, je nachdem, welcher Betrag höher ist, oder 6 % des weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr (Art. 25 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Bestimmte Verstöße gelten als besonders schwerwiegend, wenn sie Werbung im letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum betreffen und sich an Bürger im betreffenden Mitgliedstaat richten (Art. 25 Abs. 5 VO (EU) 2024/900). Die konkrete Sanktion hängt unter anderem von Schwere, Dauer und Verschulden ab (Art. 25 Abs. 4 VO (EU) 2024/900).
Häufige Fragen
Ist eine private politische Meinungsäußerung politische Werbung?
Politische Meinungen, die Sie als Privatperson äußern, gelten nicht als politische Werbung (Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 2024/900).
Sind redaktionelle Beiträge erfasst?
Redaktionell verantwortete politische Meinungen und andere redaktionelle Inhalte gelten nur bei einer konkreten Zahlung oder sonstigen Vergütung durch Dritte für die genannten Tätigkeiten als politische Werbung (Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).
Reicht die Kennzeichnung allein?
Nein. Zusätzlich ist eine Transparenzbekanntmachung oder ein klarer Hinweis auf deren leicht und unmittelbar erreichbaren Abruf erforderlich (Art. 11 Abs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/900).
Wie beginnen Sie praktisch?
Sammeln Sie Botschaft, Auftraggeber, Kanäle, Dienstleister, Laufzeit und Finanzierung in einer gemeinsamen Kampagnenakte. Nutzen Sie diesen Überblick als allgemeine Orientierung, nicht als Rechtsberatung.
easyttpa unterstützt die Einordnung per Quick-Check, erzeugt Kennzeichnung, Erklärung an Dienstleister und Transparenzbekanntmachung und bewahrt Aufzeichnungen sieben Jahre auf.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt und ohne redaktionelle Einzelprüfung veröffentlicht. Er dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/900.
Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern.