Politischer Akteur: Wer zählt nach der TTPA dazu?

Porträt von Redaktion easyttpa

Redaktion easyttpa · · 7 Minuten Lesezeit

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Illustration: Eine kommunale Kandidatin befestigt mit zwei Ehrenamtlichen ein Wahlplakat auf einem Marktplatz.

Wer ist politischer Akteur nach der TTPA?

Ob Sie als politischer Akteur gelten, ist für Kandidaturen, Parteigliederungen und kommunale Kampagnen ein wichtiger Ausgangspunkt: Botschaften durch oder für solche Akteure können bereits wegen dieses Zusammenhangs politische Werbung sein (Art. 3 Nr. 2 Buchst. a VO (EU) 2024/900). Dieser Beitrag erklärt die erfassten Gruppen, typische Grenzfälle und eine sinnvolle Prüfung vor der Veröffentlichung.

Wer zählt als politischer Akteur?

Der Begriff umfasst Parteien und bestimmte mit ihnen verbundene Einrichtungen, politische Bündnisse, europäische Parteien sowie die unten beschriebenen Personen und Kampagnenorganisationen. Auch Personen oder Organisationen, die diese Akteure vertreten und deren politische Ziele fördern, können dazugehören (Art. 3 Nr. 4 VO (EU) 2024/900).

TTPA bezeichnet hier die Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung. Targeting meint dabei die personenbezogene Auswahl oder den Ausschluss von Menschen für eine politische Anzeige (Art. 3 Nr. 11 VO (EU) 2024/900). Für die Frage nach dem politischen Akteur kommt es zunächst auf die handelnde Person oder Organisation an.

Die Definition enthält folgende Gruppen:

GruppeWer ist erfasst?Fundstelle
Parteien und verbundene EinrichtungenPolitische Parteien im Sinne der genannten Parteienverordnung sowie Einrichtungen, die direkt oder indirekt mit deren Tätigkeitsbereich zusammenhängen. Darunter können Gliederungen und Vereinigungen fallen.Art. 3 Nr. 4 Buchst. a VO (EU) 2024/900
Politische BündnissePolitische Bündnisse im Sinne der Parteienverordnung.Art. 3 Nr. 4 Buchst. b VO (EU) 2024/900
Europäische politische ParteienEuropäische politische Parteien im Sinne der Parteienverordnung.Art. 3 Nr. 4 Buchst. c VO (EU) 2024/900
Kandidaten und AmtsinhaberKandidaten für ein Wahlamt und Inhaber eines solchen auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. Außerdem Kandidaten für eine Führungsposition einer Partei und deren Inhaber.Art. 3 Nr. 4 Buchst. d VO (EU) 2024/900
Mitglieder bestimmter Organe und RegierungenMitglieder von Unionsorganen, ausgenommen Gerichtshof der Europäischen Union, Europäische Zentralbank und Rechnungshof. Außerdem Regierungsmitglieder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene.Art. 3 Nr. 4 Buchst. e VO (EU) 2024/900
Ausschließlich für Wahlen oder Referenden gegründete KampagnenorganisationenOrganisationen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ausschließlich gegründet wurden, um das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums zu beeinflussen.Art. 3 Nr. 4 Buchst. f VO (EU) 2024/900
Vertretende oder im Namen anderer handelnde PersonenNatürliche oder juristische Personen, die einen der genannten Akteure vertreten oder in seinem Namen handeln und dessen politische Ziele fördern.Art. 3 Nr. 4 Buchst. g VO (EU) 2024/900

Die Verweise für Parteien, Bündnisse und europäische Parteien beziehen sich auf Art. 2 Nr. 1, Art. 2 Nr. 2 und Art. 2 Nr. 3 VO (EU, Euratom) Nr. 1141/2014. Nicht jede Gruppe, die sich selbst „Partei“ oder „Bündnis“ nennt, lässt sich deshalb allein anhand ihres Namens einordnen.

Als Nachschlagehilfe können Sie die Erläuterung zum Begriff politischer Akteur nutzen.

Mitglieder eines Ortsverbands und einer Kampagneninitiative ordnen bei einem Treffen farbige Karten.

Was bedeutet das für kommunale Kandidaten und Kampagnen?

Eine Kandidatin für das Bürgermeisteramt und ein gewählter kommunaler Mandatsträger fallen unter die Definition für Kandidaten und Inhaber eines Wahlamts (Art. 3 Nr. 4 Buchst. d VO (EU) 2024/900). Bei Ortsverbänden, Wählerinitiativen und unterstützenden Mitarbeitern kommt es auf den Parteibezug, den Gründungszweck oder das Handeln für einen anderen Akteur an (Art. 3 Nr. 4 Buchst. a, f und g VO (EU) 2024/900).

Für Ihre Kampagnenplanung helfen diese Beispiele:

  • Kandidatin für das Bürgermeisteramt: Sie ist als Kandidatin für ein lokales Wahlamt erfasst. Die Definition setzt nicht voraus, dass sie bereits gewählt wurde (Art. 3 Nr. 4 Buchst. d VO (EU) 2024/900).
  • Ortsverband einer Partei: Als Parteigliederung steht er mit dem Tätigkeitsbereich der Partei in Zusammenhang. Die Definition erfasst auch solche verbundenen Einrichtungen (Art. 3 Nr. 4 Buchst. a VO (EU) 2024/900).
  • Wählerinitiative für einen Bürgerentscheid: Wurde sie ausschließlich gegründet, um dessen Ergebnis zu beeinflussen, greift die Kategorie der Kampagnenorganisation. Eine eigene Rechtspersönlichkeit ist dafür nicht erforderlich (Art. 3 Nr. 4 Buchst. f VO (EU) 2024/900).
  • Mitarbeiter eines Abgeordneten: Handelt er im Namen des Abgeordneten und fördert dessen politische Ziele, kann er selbst unter die Definition fallen. Das Beschäftigungsverhältnis allein beschreibt diese Voraussetzungen noch nicht vollständig (Art. 3 Nr. 4 Buchst. g VO (EU) 2024/900).

Bei einer länger bestehenden Bürgerinitiative lohnt sich daher ein Blick auf den ursprünglichen Gründungszweck. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob sie ausschließlich zur Beeinflussung einer Wahl oder eines Referendums gegründet wurde. Eine allgemeine politische Tätigkeit genügt für diese konkrete Kategorie nicht (Art. 3 Nr. 4 Buchst. f VO (EU) 2024/900).

Praktisch empfiehlt sich eine kurze interne Notiz: Wer handelt, für wen, in welcher Funktion und mit welchem Organisationszweck? Damit schaffen Sie eine nachvollziehbare Grundlage für die weitere Prüfung.

Illustration: Eine Bürgermeisterkandidatin spricht am Infostand mit Anwohnern, während ein Helfer Flyer verteilt.

Ist jede Botschaft eines politischen Akteurs politische Werbung?

Botschaften durch oder für einen politischen Akteur oder in seinem Namen fallen grundsätzlich unter die Definition, sofern die weiteren Merkmale vorliegen und die Botschaft nicht rein privat oder rein kommerziell ist (Art. 3 Nr. 2 Buchst. a VO (EU) 2024/900). Die Aussage „Alles eines politischen Akteurs ist politische Werbung“ ist deshalb zu pauschal.

Erfasst werden Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung und Verbreitung einer Botschaft über beliebige Mittel. Diese Tätigkeiten erfolgen nach der Definition in der Regel gegen Entgelt, im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Eine bezahlte Anzeige ist daher nicht der einzige relevante Fall. Auch selbst organisierte Kampagnenkommunikation kann erfasst sein. Für diese Prüfung hilft die Frage Ist es nur politische Werbung, wenn dafür bezahlt wird?.

Bei privaten und kommerziellen Inhalten ist das Wort „rein“ wichtig. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die konkrete Botschaft ausschließlich diesen Charakter hat. Die Veröffentlichung über ein persönliches Profil entscheidet die Einordnung nicht allein, denn die Definition gilt unabhängig vom verwendeten Mittel (Art. 3 Nr. 2 VO (EU) 2024/900).

Außerdem nennt die Verordnung ausdrückliche Ausnahmen:

  • Amtliche Mitteilungen ausschließlich zur Organisation oder Teilnahme an Wahlen und Referenden sowie zur Förderung der Teilnahme.
  • Offizielle öffentliche Information durch oder für Behörden, sofern sie nicht zur Beeinflussung der genannten politischen Ergebnisse oder Prozesse geeignet und darauf ausgerichtet ist.
  • Gesetzlich ausdrücklich vorgesehene, unentgeltliche Kandidatenvorstellungen in bestimmten öffentlichen Räumen oder Medien unter Wahrung der Gleichbehandlung.

Diese Ausnahmen stehen in Art. 3 Nr. 2 Ziff. i bis iii VO (EU) 2024/900. Bei Mandatsträgern sollten Sie deshalb amtliche Information und Wahlkampfkommunikation getrennt prüfen.

Ein kommunaler Mandatsträger und eine Beraterin vergleichen zwei Entwürfe für Mitteilungen.

Wie prüfen Sie Grenzfälle und die nächsten Schritte?

Ist die Eigenschaft als politischer Akteur unklar, prüfen Sie zusätzlich Ziel und Eignung der Botschaft. Auch ohne politischen Akteur kann politische Werbung vorliegen, wenn sie geeignet und darauf ausgerichtet ist, Wahlen, Referenden, Abstimmungsverhalten oder Rechtsetzungs- und Regulierungsprozesse zu beeinflussen (Art. 3 Nr. 2 Buchst. b VO (EU) 2024/900).

Das ist insbesondere bei Parlamentsfraktionen relevant. Ihre Einordnung als politische Akteure ist ungeklärt. Wer die Akteurseigenschaft verneint, muss für die Werbeeinordnung deshalb weiterhin den anderen Definitionsweg berücksichtigen. Vertiefende Orientierung bietet die Frage Gelten die Regeln auch für Fraktionen?.

Für die Vorbereitung empfiehlt sich diese Arbeitsfolge:

  • Handelnde zuordnen: Halten Sie Funktion, Parteibezug oder Gründungszweck fest.
  • Botschaft prüfen: Beschreiben Sie Inhalt, Zweck und Zusammenhang mit der Kampagne.
  • Rollen trennen: Unterscheiden Sie Auftraggeber, Dienstleister und veröffentlichende Stelle.
  • Umsetzung vorbereiten: Klären Sie Kennzeichnung und Transparenzinformationen vor der Veröffentlichung.

Auftraggeber, in der Verordnung „Sponsor“, ist die Person oder Organisation, in deren Auftrag oder Namen die Anzeige bearbeitet oder verbreitet wird. Anbieter politischer Werbedienstleistungen erbringen entsprechende Leistungen. Herausgeber veröffentlichen,zustellen oder verbreiten politische Werbung (Art. 3 Nr. 6, Nr. 10 und Nr. 13 VO (EU) 2024/900).

Die Kennzeichnung macht den politischen Werbecharakter kenntlich; die Transparenzbekanntmachung enthält weiterführende Angaben. Anforderungen daran regeln Art. 11 VO (EU) 2024/900 und Art. 12 VO (EU) 2024/900. Die Akteursprüfung ersetzt diese anschließende Pflichtenprüfung nicht.

Häufige Fragen

Gilt die Definition auch ohne Parteimitgliedschaft?

Ja. Kandidaten und Inhaber eines Wahlamts sind unabhängig von einer Parteimitgliedschaft erfasst (Art. 3 Nr. 4 Buchst. d VO (EU) 2024/900).

Ist jede politisch aktive Initiative ein politischer Akteur?

Nicht automatisch. Für die Kategorie der Kampagnenorganisation zählt der ausschließliche Gründungszweck zur Beeinflussung einer Wahl oder eines Referendums (Art. 3 Nr. 4 Buchst. f VO (EU) 2024/900).

Bis wann sollte ich die Einordnung klären?

Für Ihre Planung möglichst vor Beauftragung und Veröffentlichung. Die Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 10. Oktober 2025; die Begriffsbestimmungen gelten bereits zuvor (Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2024/900).

Was passiert, wenn ich die Akteurseigenschaft verneine?

Damit ist die Prüfung nicht beendet. Eine Botschaft kann wegen ihrer Eignung und Ausrichtung zur politischen Einflussnahme trotzdem politische Werbung sein (Art. 3 Nr. 2 Buchst. b VO (EU) 2024/900).

easyttpa unterstützt die Einordnung einer Werbemaßnahme durch einen Quick-Check und erzeugt Kennzeichnung, Erklärung an Dienstleister und Transparenzbekanntmachung.

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Dieser Beitrag gibt den Stand zum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verordnung wird derzeit an vielen Stellen erstmals angewandt; Einschätzungen können sich ändern. Mit KI-Unterstützung erstellt.

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